| Spaltung: Rechtliches, Stiftungen, Vorsorgeeinrichtungen, Institute des öff. Rechts
Die Spaltung ist bei Stiftungen (Art. 80 ff. ZGB), Vorsorgeeinrichtungen und Instituten des öffentlichen Rechts nicht vorgesehen. Aufgrund ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Komponente würde die Spaltung als Umstrukturierungsmassnahme insbesondere bei Stiftungen keinen Sinn machen, da die Stiftung als Anstalt keine Mitglieder hat. Stiftungen können sich aber an einer Vermögensübertragung beteiligen, mit welcher wirtschaftlich betrachtet ähnliche Resultate erzielt werden können wie mit einer Spaltung. Weniger evident ist der Ausschluss der Spaltung bei den Instituten des öffentlichen Rechts. Immerhin kann gesagt werden, dass eine solche Transaktion in erster Linie öffentlichrechtliche Folgen hat. Dafür können auch die Institute des öffentlichen Rechts in umfassender Weise Vermögensübertragungen auf beliebige andere Rechtsträger vornehmen (Art. 99 Abs. 2 FusG ). Weshalb bei Vorsorgeeinrichtungen das Institut der Spaltung ausgeschlossen ist, erklärt die Botschaft zum Fusionsgesetz nicht. Soweit es sich um eine Vorsorgeeinrichtung in der Rechtsform der Stiftung handelt, können für das Fehlen die gleichen Gründe wie oben zu den übrigen Stiftungen angeführt werden. Ist eine Vorsorgeeinrichtung dagegen als Genossenschaft ausgestaltet, wäre eine Spaltung strukturell durchaus denkbar; gleichwohl sieht das Fusionsgesetz die Spaltung auch für diesen Fall nicht vor. Da aber Vorsorgeeinrichtungen ihr Vermögen im Rahmen von Art. 98 FusG auf beliebige andere Rechtsträger übertragen und damit wirtschaftlich ein der Spaltung vergleichbares Ergebnis erzielen können, wiegt das Fehlen der Spaltung nicht schwer.
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/spaltung/rechtliches/stiftungen/index.php?datum=2011-02-08>, Stand: 08.02.2011, besucht am 09.02.2012.
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