Druck-/Zitatversion
 

Spaltung: Rechtliches, Sanierungsspaltung


Bei der Spaltung muss das übertragene Teilvermögen aus der Sicht der übernehmenden Gesellschaft grundsätzlich einen Aktivenüberschuss aufweisen. Zur Wahrung der mitgliedschaftlichen Kontinuität sollte nämlich der Nominalwert der ausgegebenen bzw. neu auszugebenden Anteilsrechte durch den Wert des übertragenen Teilvermögens gedeckt sein, ansonsten läge eine unzulässige Unterpari-Emission vor. Ist eine Gesellschaft nur wegen Liquiditätsproblemen sanierungsbedürftig, so kann eine Sanierung durch eine Spaltung zur Übernahme erfolgen, in deren Rahmen ein liquiditätsintensiver Unternehmensbereich auf eine Gesellschaft mit genügender Liquidität übertragen wird.
Abgesehen davon ist unseres Erachtens Art. 6 FusG betreffend Fusion von Gesellschaften im Fall von Kapitalverlust oder Überschuldung analog auch für die Spaltung zur Übernahme anwendbar, und zwar auch dann wenn die übertragenen Aktiven und Passiven keinen Aktivenüberschuss aufweisen. In Analogie zu Art. 6 FusG ist eine solche Sanierungsspaltung unter folgenden Voraussetzungen möglich: Die übernehmende Gesellschaft muss über genügend frei verwendbares Eigenkapital verfügen, oder die Gläubiger der Forderungen, die übertragen werden oder gegenüber der übernehmenden Gesellschaft bestehen, müssen in entsprechendem Umfange einen Rangrücktritt erklären. Zudem hat analog Art. 6 Abs. 2 FusG ein zugelassener Revisionsexperte das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen zu bestätigen. Diese Bestätigung muss bei der Anmeldung der Sanierungsspaltung zur Eintragung ins Handelsregister als Beleg eingereicht werden (Art. 6 Abs. 1 FusG i.V.m. Art. 131 Abs. 1 lit. g HRegV analog).

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/spaltung/rechtliches/sanierung/index.php?datum=2011-02-08>, Stand: 08.02.2011, besucht am 22.05.2012.

Frühere Fassungen

   
Druck-/Zitatversion
zum Seitenanfang