| Spaltung: Rechtliches, Motive für Spaltungen
Die Spaltung ist für Fälle geeignet, in denen bestehende Unternehmungen unter grundsätzlicher Wahrung der Mitgliedschaftsrechte ihrer Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufgeteilt werden sollen. Die Spaltung ist ein Veräusserungstatbestand der übertragenden Gesellschaft, wobei deren Gesellschafter als Gegenleistung Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Gesellschaft erhalten.
Die Spaltung dient der Durchführung eines so genannten Spin-Offs, bei denen ein Unternehmensteil aus der bisherigen Gesellschaft ausgegliedert und verselbständigt wird. Oftmals erfolgt ein solcher Spin-Off im Hinblick auf die Börsenkotierung des betreffenden Unternehmensteils, der für die Anleger ein selbständiges attraktives Investitionsobjekt darstellt. Dieser Vorgang wird in Fällen, in denen die abspaltende Muttergesellschaft eine Kontrollmehrheit an der abgespaltenen Unternehmung behält, auch als Equity Carveout bezeichnet.
Das Instrument der Spaltung kann auch bei der Konzentration bisher breit diversifizierter Unternehmungen auf ihre Kernkompetenz zur Anwendung gelangen. Derartige Transaktionen werden meist in der Form einer Abspaltung zur Übernahme durchgeführt und dementsprechend auch als De-Mergers bezeichnet. Weiter ermöglichen Spaltungen konzerninterne Restrukturierungen, etwa eine Umgruppierung von Betrieben zwischen verschiedenen Konzerngesellschaften oder eine Eliminierung von Konzernebenen. Daneben kann die Spaltung auch zwecks Auflösung eines Gemeinschaftsunternehmens (Joint Venture) erfolgen.
Denkbar sind auch Spaltungen zum Auskauf von Unternehmen oder zur Übernahme von Unternehmensteilen durch das Management (Management Buyout): Hier könnten die an der A-AG beteiligten Manager eine neue Gesellschaft B-AG gründen, welche im Rahmen einer asymmetrischen Abspaltung von A-AG einen Betriebsteil übernimmt. Im Spaltungsplan wird entsprechend geregelt, dass diese Manager unter Aufgabe ihrer Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an A-AG einzig (asymmetrisch) mit Anteilen an B-AG kompensiert werden.
Als weiterer Anwendungsbereich für die Spaltung kommt schliesslich auch die Regelung der Unternehmensnachfolge etwa bei der Erbteilung in Frage.
In den ersten Jahren seit Inkraftsetzung des Fusionsgesetzes wurden - trotz ausserordentlich günstiger steuerlicher Bedingungen - kaum Spaltungen (abgesehen von konzerninternen Spaltungen) nach Fusionsgesetz durchgeführt. Bei Publikationsgesellschaften erfolgten die wenigen Spaltungen bis auf eine Ausnahme nach dem altrechtlichen zweistufigen Spaltungsverfahren. Der Grund dafür liegt nach Ansicht von Watter/Büchi im übertriebenenGläubigerschutz, welcher zusätzlich zu dem Institut der Sicherstellung eine "ewige" Solidarhaftung verankere. Dadurch werden die Gläubiger im Spaltungsfall besser gestellt, als wenn auf eine Spaltung verzichtet würde. Zudem wird in der Literatur die Ansicht vertreten die Spaltung nach Fusionsgesetz sei für die beteiligten Gesellschaften mit unvorhersehbaren und dadurch im Grunde genommen untragbaren Risiken verknüpft. Dazu mache das langwierige Verfahren, das zwingend vorgeschriebene, unpraktische Inventar und - je nach Fallkonstellation - die drohende Ausgleichsklage die Spaltung nach Fusionsgesetz im Vergleich zum altrechtlichen zweistufigen Spaltungsverfahren weniger attraktiv.
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/spaltung/rechtliches/motive/index.php?datum=2008-09-29>, Stand: 29.09.2008, besucht am 22.05.2012.
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