| Spaltung: Rechtliches, Erleichterungen für KMU
Voraussetzungen Besonderheit bei der Handelsregisteranmeldung Sacheinlagevorschriften
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können darauf verzichten, einen Spaltungsbericht zu erstellen (Art. 39 Abs. 2 FusG ). Weiter kann ein KMU davon absehen, den Spaltungsvertrag, den Spaltungsbericht und die Spaltungsbilanz durch einen zugelassenen Revisionsexperten prüfen zu lassen (Art. 40 FusG , der auf Art. 15 Abs. 2 FusG verweist), sofern es überhaupt zur Spaltungsprüfung verpflichtet ist. Und schliesslich können KMU auch auf das Einsichtsverfahren verzichten, falls alle Gesellschafter zustimmen (Art. 41 Abs. 2 FusG ).
Jedes an einer Spaltung beteiligte KMU entscheidet für sich, ob es von einer oder mehrerer dieser Erleichterungen Gebrauch machen will. Das wird bedeutungsvoll, wenn nicht alle an einer Spaltung beteiligten Gesellschaften als KMU gelten, oder wenn mangels Einstimmigkeit nicht alle beteiligten KMU eine Erleichterung vornehmen können.
Voraussetzungen
Die Anwendbarkeit der Erleichterungen setzt kumulativ voraus, dass die Gesellschaft die gesetzlichen Anforderungen an ein KMU erfüllt, und dass sich sämtliche Gesellschafter der betreffenden Gesellschaft einstimmig für die Erleichterung aussprechen. Als KMU im Sinne von Art. 2 lit. e FusG gelten Gesellschaften, deren Anteilsrechte an keiner Börse kotiert sind und die keine Anleihensobligationen ausstehend haben. Überdies darf die Gesellschaft in den zwei Geschäftsjahren, die der Spaltung unmittelbar vorangehen, nicht gleichzeitig zwei der drei folgenden quantitativen Schwellen überschritten haben: a) Bilanzsumme von 20 Millionen Franken; b) Umsatzerlös von 40 Millionen Franken; c) 200 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Die Zustimmungserklärung der Gesellschafter ist keiner besonderen gesetzlichen Formvorschrift unterstellt; sie wird aus Beweisgründen in aller Regel schriftlich erfolgen, kann aber auch mündlich abgegeben werden. Ein genereller statutarischer Vorausverzicht für unbestimmte zukünftige Umstrukturierungen ist unzulässig. Praktisch gesehen kann damit die Zustimmung entweder im Rahmen eines einstimmigen Beschlusses einer Generalversammlung erfolgen, an welcher sämtliche Gesellschafter anwesend sind, oder durch schriftliche Erklärung jedes einzelnen Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft. Zum Zeitpunkt des Verzichts äussert sich das Gesetz nicht. Grundsätzlich sind Verzichtserklärungen einzuholen bevor die Einsichtsfrist beginnt. Da die Zustimmung zum Verzicht in Bezug auf ein konkretes Spaltungsvorhaben abzugeben ist, kann sie jedoch vernünftigerweise erst abgegeben werden, wenn der Spaltungsvertrag vorliegt.
Das Erfordernis der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter ist eine hohe Hürde. Aus gesetzessystematischer Sicht stellt sich deshalb die Frage, warum die Erleichterungen nur den KMU und nicht allen Gesellschaften offen stehen. Aus der Entstehungsgeschichte des Fusionsgesetzes geht aber klar hervor, dass der Gesetzgeber diese Privilegierung ausschliesslich für KMU einführen wollte. Nichtsdestotrotz wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass die Erleichterungen für KMU zumindest auf 100%ige Konzerngesellschaften anzuwenden sind.
Besonderheit bei der Handelsregisteranmeldung
Verzichtet eine Gesellschaft insbesondere auf das Erstellen des Spaltungsberichts oder auf die Spaltungsprüfung, so ergibt sich gemäss Art. 134 Abs. 2 HRegV bei der Anmeldung der Spaltung zur Eintragung ins Handelsregister folgende Besonderheit: Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan hat diesfalls bei der Anmeldung anstelle des Prüfungsberichts als Beleg eine Bestätigung einzureichen, wonach die Gesellschaft die Anforderungen an ein KMU gemäss Art. 2 lit. e FusG erfüllt und sämtliche Gesellschafter auf die Erstellung des Spaltungsberichts oder auf die Spaltungsprüfung verzichten. Die Bestätigung muss auf die dafür massgeblichen Unterlagen Bezug nehmen, namentlich auf die Erfolgsrechnungen, Bilanzen oder Jahresberichte der letzten zwei Geschäftsjahre sowie auf die schriftlichen Verzichtserklärungen sämtlicher Gesellschafter oder das Protokoll der Generalversammlung, an welcher sämtliche Gesellschafter anwesend waren und den betreffenden KMU-Erleichterungen einstimmig zugestimmt haben.
Sacheinlagevorschriften
Kommt es im Rahmen einer Spaltung zu einer Kapitalerhöhung (Spaltung zur Übernahme) oder zu einer Neugründung (Spaltung zur Neugründung), so sind gemäss Art. 33 Abs. 2 FusG und Art. 34 FusG die rechtsformspezifischen Sacheinlagevorschriften nicht anwendbar. Diese Erleichterung ist dadurch gerechtfertigt, dass mit dem Erfordernis des Spaltungsberichts und der Spaltungsprüfung äquivalente Schutzmechanismen gelten. Verzichtet nun aber ein KMU auf die Erstellung eines Spaltungsberichts und auf die Spaltungsprüfung, so müssen die rechtsformspezifischen Sacheinlagevorschriften dennoch beachtet werden, damit auch die Interessen der Gläubiger der betreffenden Gesellschaften angemessen gewahrt bleiben.
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/spaltung/rechtliches/kmu/index.php?datum=2008-09-24>, Stand: 24.09.2008, besucht am 09.09.2010.
Frühere Fassungen |