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Spaltung: Frühere Rechtslage


Die Spaltung war unter altem Recht nicht besonders geregelt, wurde aber de facto in einem zweistufigen Verfahren dennoch durchgeführt. In einem ersten Schritt wurde in der Praxis die Ausgliederung von Betriebsteilen auf dem Weg der Sacheinlagegründung (oder der Sachübernahme), jeweils unter Anwendung von Art. 181 OR , vollzogen. Dadurch erfolgte zwar von Gesetzes wegen ein Übergang der mit dem abzuspaltenden Vermögen verbundenen Schulden, für jedes einzelne Aktivum aber war eine separate Abtretung erforderlich. Waren im abzuspaltenden Vermögen z.B. Grundstücke enthalten, bedurfte der Spaltungsvertrag der öffentlichen Beurkundung (Art. 657 ZGB ) und das Eigentum an den Grundstücken ging erst mit Vornahme der entsprechenden Grundbuchänderung über (Art. 656 Abs. 1 ZGB ). In einem ersten Schritt mussten die Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft den Aktionären der übertragenden Gesellschaft durch einen separaten Rechtsakt übertragen werden.


Praktisch bedeutsam war das Steuerproblem, da eine genaue Abgrenzung von steuerneutral durchführbaren Spaltungen zu steuerrelevanten Veräusserungs- und Teilliquidationstatbeständen nicht gegeben war. Dieser Misstand ist im Rahmen des Erlasses der Fusionsgesetzgebung mir einer Anpassung der Steuergesetzgebung behoben worden.

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/spaltung/rechtliches/bisher/index.php?datum=2011-02-08>, Stand: 08.02.2011, besucht am 09.02.2012.

Frühere Fassungen

   
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