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Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/spaltung/rechtliches/beteiligung/index.php?datum=2011-02-08>, Stand: 08.02.2011, besucht am 10.02.2012.
 
  Spaltung: Rechtliches, Erleichterte Spaltung von Kapitalgesellschaften  
  Im Unterschied zur Fusion (vgl. Art. 23 f. FusG) ist bei der Spaltung kein vereinfachtes Verfahren für Kapitalgesellschaften mit qualifizierten Beteiligungsverhältnissen vorgesehen. Der Hauptgrund für diese Diskrepanz mag im Umstand liegen, dass die Spaltung wegen der Verringerung des Haftungssubstrats für die Gläubiger mit mehr Risiken verbunden ist als die Fusion.1 Dem ist entgegen zu halten, dass bei der Spaltung der Gläubigerschutz erheblich strenger ausgestaltet ist als bei der Fusion.2 Zu denken ist insbesondere an das Sicherstellungsrecht der Gläubiger für ihre Forderungen (Art. 45 f. FusG), welches - anders als bei der Fusion, wo lediglich ein nachträglicher Gläubigerschutz vorgesehen ist - bereits vor der Wirksamkeit der Spaltung greift. Wird die bei der Spaltung vorgesehene präventive Sicherstellung verweigert, kann der Gläubiger ausserdem bei Verdacht auf Verletzung seines Anspruchs auf Sicherstellung eine Handelsregistersperre (Art. 162 f. HRegV) erwirken. Dadurch lässt sich die Eintragung der Spaltung (vorerst) verhindern.3 Im Übrigen trifft die Sicherstellungspflicht bei der Spaltung im Gegensatz zur Fusion nicht nur die übernehmende, sondern grundsätzlich auch die übertragende Gesellschaft.4 Es ist darauf hinzuweisen, dass bei der Spaltung eine (subsidiäre) Solidarhaftung aller an der Umstrukturierung beteiligten Gesellschaften neben der jeweiligen Schuldnergesellschaft besteht (Art. 47 FusG). Die Spaltungsgläubiger profitieren gleich wie die Fusionsgläubiger von der Fortdauer der persönlichen Haftung der Gesellschafter (Art. 48 i.V.m. 26 FusG). Ausserdem steht ihnen die Möglichkeit einer Verantwortlichkeitsklage nach Art. 108 FusG offen. Dementsprechend ist der Gläubigerschutz im Spaltungsverfahren besonders stark ausgeprägt. Der Spaltungsbericht und dessen Prüfung durch den Revisionsexperten dürften vor diesem Hintergrund für die Gläubiger lediglich von untergeordneter Relevanz sein.5 Aus der Sicht der Gesellschafter ist die Spaltung aufgrund ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Komponente nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit einer Fusion vergleichbar. Insbesondere erweist sich auch bei der Spaltung die Anwendung der Vorschriften über den Schutz der Gesellschafter als überflüssig, da deren Rechte keinem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. In diesem Lichte ist es unseres Erachtens sachlich gerechtfertigt,6 unter den Voraussetzungen von Art. 23 FusG analog ein erleichtertes Verfahren im Sinne von Art. 24 FusG zuzulassen.7 Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber für die Spaltung von KMU ausdürcklich Erleichterungen vorgesehen hat.8 Das erleichterte Verfahren entspricht nämlich berechtigten verfahrensökonomischen Bedürfnissen der involvierten Gesellschaften und schränkt die oben aufgezählten Gläubigerschutzrechte nicht ein. Konkret wird das vereinfachte Verfahren in jenen Fällen aktuell, in denen die übernehmende Gesellschaft die übertragende Einheit vollständig oder zu mindestens 90% hält (Spaltung von der Tochter zur Mutter), oder wenn die übernehmende und übertragende Gesellschaft von der gleichen Person oder von der gleichen durch Gesetz oder Vertrag verbundenen Personengruppe vollständig oder zu mindestens 90% beherrscht werden (Spaltung unter Schwestergesellschaften).

Besitzt bei der Spaltung von Kapitalgesellschaften die übernehmende Einheit mindestens 90% der Anteile an der übertragenden Einheit, müssen die beteiligten Gesellschaften keine Spaltungsberichte erstellen und der Spaltungsvertrag bedarf keiner Genehmigung durch die Generalversammlung. Beträgt die Beherrschung sogar 100%, erübrigen sich überdies die Prüfung des Spaltungsvertrages durch einen Revisionsexperten sowie das Einsichtsverfahren (Art. 23 f. FusG analog). Zu den Voraussetzungen und den Erleichterungen im Einzelnen kann auf die entsprechenden Ausführungen zur erleichterten Fusion von Kapitalgesellschaften verwiesen werden, wobei jeweils die Besonderheiten der Spaltung zu berücksichtigen sind. Kommt es im Rahmen einer Spaltung zu einer Kapitalerhöhung oder zu einer Neugründung, so müssen trotz Art. 33-34 FusG die rechtsformspezifischen Sacheinlagevorschriften beachtet werden, damit auch die Interessen der Gläubiger der betreffenden Gesellschaften angemessen gewahrt bleiben.

Bei der Anmeldung einer erleichterten Spaltung von Kapitalgesellschaften zur Eintragung ins Handelsregister sind analog Art. 131 Abs. 3 HRegV Auszüge aus den Protokollen der obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane über den Abschluss des Spaltungsvertrages einzureichen, sofern der Spaltungsvertrag nicht von allen Mitgliedern dieser Organe unterzeichnet ist. Soweit dies nicht aus den anderen Belegen hervorgeht, muss zudem der Nachweis erbracht werden, dass die Gesellschaften die Voraussetzungen entsprechend Art. 23 FusG erfüllen.
 
   
  1 Botschaft, 4439: „... angesichts der realen Gefahren einer Spaltung [für die Gläubiger]“.


2 GI.M. von Büren/Stoffel/Weber N 1418.


3 Vischer/Gnos, 794.


4 Vogel/Heiz/Behnisch, FusG, N 5 zu Art. 46.


5 Stanek, 122.


6 GI.M. von Salis-Lütolf, 337, welcher jedoch de lege lata eine analoge Anwendung von Art. 23 f. FusG ausschliesst.


7 GI.M. Stanek, 122. A.M. Käy, Überblick, 216; Amstutz / Mabillard, N 5 zu Art. 39 FusG sowie das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (vgl. FAQ zum Fusionsgesetz, Spaltung, Besonderes, abrufbar unter http://www.hra.zh.ch/internet/justiz_inneres/hra/de/eintragen/fusion.html).


8 Stanek, 121.