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Zitiervorschlag: von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/spaltung/rechtliches/ablauf/index.php?datum=2008-09-24>, Stand: 24.09.2008, besucht am 10.02.2012. |
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| Spaltung: Rechtliches, Überblick über den Verfahrensablauf | ||||||||||||||||||||||||||||||||
In verfahrensmässiger Hinsicht setzt die Durchführung der Spaltung eine Anzahl von Dokumenten und Beschlüssen voraus, welche weitgehend analog zum Verfahren der Fusion ausgestaltet sind. Gestützt auf einen aktuellen Abschluss (Art. 35 FusG) haben die Leitungsorgane der involvierten Gesellschaften einen schriftlichen Spaltungsvertrag abzuschliessen, dessen Inhalt in Art. 37 FusG vorgegeben ist. Bei der Spaltung zur Neugründung, die ein einseitiger Rechtsakt der Leitungsorgane der übertragenden Gesellschaft ist, wird anstelle eines zweiseitigen Spaltungsvertrags ein Spaltungsplan nahezu gleichen Inhalts erstellt. Soweit nicht ausdrücklich anders spezifiziert, ist nachfolgend der Einfachheit halber jeweils nur vom Spaltungsvertrag die Rede, wobei die entsprechenden Aussagen auch auf den Spaltungsplan zutreffen. Der Spaltungsvertrag enthält gemäss Art. 37 lit. b FusG unter anderem ein Inventar, in dem die von der Spaltung betroffenen Vermögenswerte (Aktiven und Passiven) aufzuführen und der betreffenden Gesellschaft zuzuordnen sind. Ebenso sind die mit der Spaltung übergehenden Arbeitsverhältnisse aufzulisten (Art. 37 lit. i FusG). Besonders wichtig für die Gesellschafter ist die Regelung über das Umtauschverhältnis. Dieses bestimmt, in welchem Umfang die Gesellschafter der übertragenden Einheit für den übergehenden Anteil ihrer Gesellschaft durch Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Gesellschaft entschädigt werden. Nach Art. 39 FusG müssen die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften entweder für jede Gesellschaft einzeln oder zusammen einen schriftlichen Spaltungsbericht verfassen. In diesem Bericht ist die vorgesehene Transaktion rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen. Die der Spaltung zugrunde liegende(n) Bilanz(en), Spaltungsvertrag und Spaltungsbericht(e) sind von einem zugelassenen Revisionsexperten zu prüfen (Art. 40 FusG i.V.m. Art. 15 FusG). Spaltungsvertrag, Spaltungsbericht(e) und Prüfungsbericht müssen dann zusammen mit den relevanten Abschlüssen am Sitz der involvierten Gesellschaften den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern zur Einsicht offen gelegt werden (Art. 41 FusG). Voraussetzung für die Durchführung der Beschlussfassung über die Spaltung (und für deren Eintragung im Handelsregister) ist die Durchführung der Gläubigerschutzmassnahmen nach Art. 45 ff. FusG (Schuldenruf, Pflicht zur Sicherstellung). Der Spaltungsvertrag ist gemäss Art. 43 FusG den Gesellschaftern zur Beschlussfassung zu unterbreiten, welche der öffentlichen Beurkundung bedarf (Art. 44 FusG). Dabei ist die Zustimmung der Generalversammlung jeder an der Spaltung beteiligten Gesellschaft erforderlich, wobei die jeweils vorausgesetzten qualifizierten Quoren einzuhalten sind. Nach Vorliegen des Spaltungsbeschlusses muss das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan nach Art. 51 FusG die Spaltung ins Handelsregister eintragen lassen. Bei der Aufspaltung erfolgt gleichzeitig die Löschung der übertragenden Gesellschaft. Die Transaktion wird mit dem Handelsregistereintrag rechtswirksam (Art. 52 FusG). In diesem Zeitpunkt gehen die übertragenen Vermögenswerte (Aktiven und Passiven) ohne weiteres auf die übernehmende(n) Gesellschaft(en) über. Die spezifischen Formvorschriften, die sonst bei der Übertragung einzelner Vermögenswerte zu beachten wären (wie etwa die öffentliche Beurkundung eines Grundstückverkaufs), kommen nicht zur Anwendung. Unseres Erachtens gehen auch im Inventar erfasste Rechtsbeziehungen der Gesellschaft wie etwa Verträge mit Dritten automatisch auf die übernehmende Gesellschaft über.1 Die Spaltung enthält neben der vermögensrechtlichen auch eine mitgliedschaftsrechtliche Komponente: Die übernehmenden Gesellschaften entschädigen die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft mit der Gewährung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten. Die Möglichkeit zur Ausrichtung einer Barabfindung anstelle der Gewährung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten ist bei der Spaltung – anders als bei der Fusion – nicht vorgesehen. Die mitgliedschaftliche Kontinuität wird bei der Spaltung allerdings insoweit relativiert, als die Zulassung der asymmetrischen Spaltung eine von der bisherigen Zuteilung verschiedene, neue Zuweisung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte ermöglicht. Mit der Spaltung wird den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft – anders als bei der Fusion – ein Teil des bisherigen Haftungssubstrats entzogen. Aufgrund dieses erhöhten Gefahrenpotentials bestehen umfangreiche Gläubigerschutzvorkehren wie etwa die Pflicht zur Sicherstellung auf Verlangen, wobei dieses Sicherstellungsverfahren bereits vor dem Spaltungsbeschluss erfolgen muss.2 Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sieht das Fusionsgesetz – analog der Regelung bei der Fusion – bei Einstimmigkeit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter gewisse verfahrensmässige Erleichterungen vor, namentlich hinsichtlich des Spaltungsberichtes, der Spaltungsprüfung sowie des Einsichtsverfahrens (Art. 39 Abs. 2 FusG ; Art. 40 FusG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 FusG ; Art. 41 Abs. 2 FusG). Analog zu den entsprechenden Regeln bei der Fusion hat unseres Erachtens für die Spaltung unter Kapitalgesellschaften mit qualifizierten Beteiligungsverhältnissen ebenfalls ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung zu gelangen.3 Hier finden Sie eine Übersicht über die formellen Voraussetzungen einer Spaltung. |
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| 1 So auch Watter/Büchi, Basler Kommentar, N 5 ff. zu Art. 52 FusG, m.w.H. 2 Art. 45-46 FusG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 FusG. 3 Art. 23-24 FusG analog. |
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