| Spaltung: Personal, Überblick
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind von einer Spaltung besonders betroffen, da eine solche in der Regel mit einer Reorganisation bestehender Betriebsstrukturen verbunden ist und zugleich oft mit einer Reduktion des Haftungssubstrats einhergeht. Das Fusionsgesetz trägt den besonderen Interessen der Arbeitnehmerschaft bei der Spaltung wie folgt Rechnung: - Die beteiligten Gesellschaften haben vor ihrer jeweiligen Beschlussfassung über die Spaltung die Arbeitnehmervertretung oder, bei Fehlen einer solchen, die Arbeitnehmerschaft über Gründe und Folgen der Spaltung zu informieren und vor Ergreifen allfälliger Massnahmen grundsätzlich zu konsultieren (Art. 50 FusG
i.V.m. Art. 28 Abs. 1 FusG und Art. 333a OR ).
- Der Spaltungsbericht enthält Angaben über die Auswirkungen der Spaltung auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften sowie über einen allfälligen Sozialplan (Art. 39 Abs. 3 lit. g FusG
). Diese Bestimmung dient jedoch nicht primär dem Arbeitnehmerschutz, sondern den Informationsinteressen der Gesellschafter.
- Mit Vollzug der Spaltung gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse, die von der Spaltung erfasst werden, im Sinne von Art. 333 OR
automatisch auf die übernehmende Gesellschaft über, wobei den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Ablehnungsrecht zusteht (Art. 49 Abs. 1 FusG i.V.m. Art. 333 OR ).
- Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben – wie andere Gläubiger auch – bereits vor Durchführung der Spaltung Anspruch auf Sicherstellung ihrer Arbeitnehmerforderungen (Art. 49 Abs. 2 FusG
i.V.m. Art. 46 FusG ).
- Alle an der Spaltung beteiligten Gesellschaften haften (subsidiär) solidarisch, wenn die Durchsetzung der Arbeitnehmerforderungen gegenüber der übernehmenden Gesellschaft erschwert ist (Art. 47 FusG
sowie Art. 49 Abs. 1 FusG i.V.m. Art. 333 Abs. 3 OR ).
- Vormals persönlich haftende Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft bleiben neben der übernehmenden Gesellschaft für die Forderungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in gewissem Umfang haftbar (Art. 49 Abs. 3 FusG
i.V.m. Art. 27 Abs. 3 FusG ). Art. 49 f. FusG verweisen auf Art. 333 OR (Übergang der Arbeitsverhältnisse, Ablehnungsrecht) sowie Art. 333a OR (Information und Konsultation). Die Anwendung dieser Bestimmungen setzt voraus, dass im Rahmen der Spaltung tatsächlich ein Betrieb oder Betriebsteil im Sinne von Art. 333 Abs. 1 OR und damit auch Arbeitsverhältnisse übertragen werden.
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/spaltung/personal/ueberblick/index.php?datum=2008-09-24>, Stand: 24.09.2008, besucht am 22.05.2012.
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