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Spaltung: Personal, Sonderfall Konzern


Bei Spaltungen innerhalb eines Konzerns ist für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 49 FusG und Art. 50 FusG zu prüfen, auf welcher Ebene sich die Transaktion abspielt. Das Gleiche gilt für den allgemeinen Arbeitnehmerschutz gemäss Obligationenrecht. Findet die Spaltung auf Holdingebene statt und sind bei der Holdinggesellschaft keine Arbeitsnehmer angestellt, so ist weder eine Konsultations- noch eine Sicherstellungspflicht für Arbeitnehmerforderungen gegeben. Diesfalls kommt es weder zu einem Übergang von Arbeitsverhältnissen noch besteht die Gefahr eines Entzugs von Haftungssubstrat. Umstrukturierungen betrieblicher Natur werden in der Regel nachfolgende Transaktionen auf der Ebene der Tochtergesellschaften bedingen, wobei die spaltungsspezifischen Schutzvorschriften natürlich zum Tragen kämen. Die Vorschriften über Massenentlassungen und den Kündigungsschutz finden jedoch unabhängig von der Beteiligung des Rechtsträgers an einer Spaltung Anwendung.



Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/spaltung/personal/konzern/index.php?datum=2008-09-24>, Stand: 24.09.2008, besucht am 22.05.2012.

Frühere Fassungen

   
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