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Spaltung: Personal, Information und Konsultation


Die Spaltung kann sich auf die Arbeitnehmer sowohl der übertragenden als auch der übernehmenden Gesellschaft auswirken. Dementsprechend ist bei der Spaltung zur Übernahme nicht nur die übertragende, sondern auch die übernehmende Gesellschaft verpflichtet, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Gründe sowie über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Spaltung für die Arbeitnehmerschaft zu informieren (Art. 50 FusG i.V.m. Art. 28 FusG ). Von besonderer Bedeutung sind diese Informationen vor allem für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft, deren Arbeitsverhältnisse mit der Spaltung auf die übernehmende Gesellschaft übergehen: Jeder betroffene Arbeitnehmer soll in Kenntnis aller relevanten Umstände entscheiden können, ob er von seinem Recht zur Ablehnung des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses Gebrauch machen will oder nicht (Art. 49 FusG i.V.m. Art. 333 OR). Ist die Spaltung mit Massnahmen verbunden, welche die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffen, wie beispielsweise Kündigungen, Lohnreduktionen oder Einführung von Kurzarbeit, so muss die Arbeitnehmerschaft nicht nur informiert, sondern auch im Sinne von Art. 333a Abs. 2 OR konsultiert werden (Art. 50 FusG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 FusG ).

Information und Konsultation haben rechtzeitig zu erfolgen, d.h. grundsätzlich bevor die betreffende Gesellschaft die Spaltung definitiv beschlossen hat (Art. 50 FusG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 FusG). Allerdings ist mit Blick auf das Geschäftsgeheimnis und die Vertraulichkeit von Vertragsverhandlungen die Arbeitnehmerschaft nicht zwingend bereits vor Abschluss eines Spaltungsvertrages zu konsultieren. Bei der Konsultation ist der Arbeitnehmerschaft zweckmässigerweise eine angemessene Frist zur Stellungnahme und Unterbreitung von Vorschlägen einzuräumen. Zur tatsächlichen Berücksichtigung der Stellungnahme der Arbeitnehmerschaft ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet. Er soll jedoch die Meinung der Arbeitnehmer immerhin bei seiner Beschlussfassung in Erwägung ziehen. Sofern keine Massnahmen im Sinne von Art. 333 Abs. 2 OR vorgesehen sind, ist nur eine Information, aber keine Konsultation nötig. Die Information kann diesfalls auch erst nach dem Spaltungsbeschluss, aber noch vor dem Vollzug der Spaltung erfolgen.

Ansprechpartnerin für die Information und Konsultation durch den Arbeitgeber ist in erster Linie die Arbeitnehmervertretung. Wo keine solche besteht, sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer persönlich zu kontaktieren. Die Pflicht zur Information und Konsultation findet auch Anwendung auf übernehmende Gesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben (Art. 50 FusG i.V.m. Art. 28 Abs. 4 FusG ). Letzteres wird etwa aktuell, wenn im Rahmen der Spaltung ein Teil des Vermögens einer schweizerischen Gesellschaft an eine ausländische Gesellschaft übergeht. Diese Bestimmung gilt zwingend und unabhängig davon, welches Recht auf die Spaltung anwendbar ist (vgl. Art. 18 IPRG ).

Hält ein Arbeitgeber seine Informations- und allfällige Konsultationspflicht nicht ein, so kann die Arbeitnehmervertretung oder, falls eine solche Vertretung fehlt, jeder betroffene Arbeitnehmer beim Gericht am Sitz einer der beteiligten Gesellschaften verlangen, dass es die Eintragung der Spaltung im Handelsregister untersagt (Handelsregistersperre; Art. 50 FusG i.V.m. Art. 28 Abs. 3 FusG und Art. 42 ZPO). Damit kann im Extremfall ein einzelner Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Spaltung hinausschieben. Dieser scharfe Rechtsbehelf steht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aber nur offen mit Bezug auf die Pflichtverletzungen des eigenen Arbeitgebers und nicht auch auf jene einer anderen an der Spaltung beteiligten Gesellschaft. Das Recht der Arbeitnehmerschaft auf Information und Konsultation ist Ausfluss der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Vor Vollzug der Spaltung besteht diese Fürsorgepflicht nur gegenüber der eigenen Belegschaft. Entsprechend ist auch nur diese legitimiert, daraus Rechte abzuleiten. Missachtet also bei einer Abspaltung zur Übernahme nur die übernehmende Gesellschaft ihre Pflichten nach Art. 28 FusG, so sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft nicht berechtigt, den Eintrag der Spaltung im Handelsregister zu verhindern. Zur Überwindung einer von der Arbeitnehmerschaft veranlassten Handelsregistersperre muss die betreffende Gesellschaft die unterlassene Information bzw. Konsultation nachholen und über die Spaltung eine erneute Beschlussfassung der Gesellschafter im Sinne von Art. 43 FusG herbeiführen.

Die Informations- und Konsultationspflicht ist nicht formgebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich erfüllt werden. Angesichts der drohenden Konsequenzen bei Verletzung dieser Pflichten, nämlich der Verzögerung des Vollzugs der Spaltung, sind die Arbeitgeber gut beraten, die Informations- und Konsultationspflichten genau einzuhalten und dies entsprechend zu dokumentieren. Weiter ist zu erwähnen, dass der Spaltungsbericht Angaben enthalten muss zu den Folgen der Transaktion für die Arbeitnehmerschaft der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften sowie zu einem allenfalls vorgesehenen Sozialplan (Art. 39 Abs. 3 lit. g FusG ). Dieser Bericht richtet sich zwar nicht an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; ihnen steht diesbezüglich auch kein Einsichtsrecht zu. Trotzdem wird der Spaltungsbericht bei Publikumsgesellschaften und auch bei anderen Grossgesellschaften nicht zuletzt dank den Medien eine gewisse Breitenwirkung entfalten. Zudem kann es zweckmässig sein, den Spaltungsbericht zumindest auszugsweise als Basis für die Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Art. 50 FusG zu verwenden.

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/spaltung/personal/information/index.php?datum=2011-02-08>, Stand: 08.02.2011, besucht am 22.05.2012.

Frühere Fassungen

   
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