| Spaltung: Personal, Ablehnungsrecht
Aufgrund der personenbezogenen Natur des Arbeitsverhältnisses und mangels Zustimmungserfordernis für den automatischen Übergang kann jeder betroffene Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft im Sinne von Art. 333 Abs. 1 OR den Übergang seines Arbeitsverhältnisses ablehnen (Art. 49 Abs. 1 FusG verweist auf Art. 333 OR ). Eine solche Ablehnung ist dem bisherigen oder neuen Arbeitgeber innerhalb eines Monats mitzuteilen. Diese Ablehnungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Mitarbeiterinformation (Art. 50 FusG i.V.m. Art. 28 FusG und Art. 333a OR ) von der Betriebsübernahme Kenntnis erhalten oder, für den Fall, dass ein Konsultationsverfahren durchzuführen ist, nach dessen Abschluss, spätestens aber mit der tatsächlichen Übernahme. Eine vorgängige Zustimmung zum Übergang lässt das Ablehnungsrecht untergehen.
Wie bereits erwähnt, sind die Art. 333 und 333a OR, auf welche in Art. 49 f. FusG verwiesen wird, nur bei einem Übergang von Betrieben oder Betriebsteilen anwendbar. Aufgrund der partiellen Universalsukzession bei der Spaltung gehen die davon betroffenen Arbeitsverhältnisse aber auch dann automatisch über, wenn kein Betrieb oder Betriebsteil übertragen wird und deshalb Art. 333 OR nicht anwendbar ist. Die personenbezogene Natur des Arbeitsverhältnisses erfordert aber auch hier ein Korrektiv im Sinne eines vorzeitigen Kündigungsrechts. Unseres Erachtens rechtfertigt sich in solchen Fällen deshalb eine analoge Anwendung des Ablehnungsrechts nach Art. 333 Abs. 1 OR .
Lehnt ein Arbeitnehmer den Übergang ab, so geht das Arbeitsverhältnis dennoch auf die übernehmende Gesellschaft über, endet aber nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist auf den nächsten gesetzlichen Kündigungstermin seit Aussprechen der Ablehnung (Art. 333 Abs. 2 OR ), auch wenn vertraglich andere Kündigungsmodalitäten vereinbart wurden. Innert welcher Frist der Arbeitnehmer die Ablehnung zu erklären hat, ist umstritten. Für die Rechtssicherheit wäre eine feste Frist von z.B. einem Monat analog Art. 335b Abs 1 OR wünschenswert. Es fragt sich jedoch, ob eine solch schematische Lösung richtig ist und den verschiedenen Fällen gerecht wird. Sie kann in einfachen Fällen und bei Dringlichkeit zu lang sein, sie kann aber bei komplexen Umstrukturierungen und bei andauernden Unklarheiten z.B. über die zukünftigen Führungsverhältnisse zu kurz sein. Richtig erscheint es daher, die Frist nach Treu und Glauben aufgrund des Einzelfalls festzusetzen.
Das Ablehnungsrecht steht den Arbeitnehmern der übernehmenden Gesellschaft nicht zu, da deren Arbeitsverhältnisse bei der Spaltung nicht übertragen werden.
Für die übernehmende Gesellschaft besteht – als Gegenstück zum automatischen Übergang der Arbeitsverhältnisse – ein Zwang, die im Spaltungsvertrag bzw. Spaltungsbericht aufgelisteten Arbeitsverhältnisse sowie allenfalls weitere zum übergehenden Betrieb gehörende Arbeitsverhältnisse zu übernehmen. Der Übergang erfolgt, ohne dass eine besondere Handlung der übernehmenden Gesellschaft nötig wäre; dieser steht auch kein Ablehnungsrecht zu.
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/spaltung/personal/ablehnung/index.php?datum=2011-02-08>, Stand: 08.02.2011, besucht am 22.05.2012.
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