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Spaltung: Gläubiger, Überblick


Die Auswirkungen einer Spaltung auf die Gläubigerinnen und Gläubiger der beteiligten Gesellschaften sind potentiell ungleich grösser als bei einer Fusion oder einer Umwandlung. Eine Spaltung entzieht den Gläubigerinnen und Gläubigern der übertragenden Gesellschaft Haftungssubstrat. Bei der Abspaltung reduziert sich das Vermögen der übertragenden Gesellschaft nämlich in Höhe der ausgeschiedenen Teilvermögen, während bei der Aufspaltung der teilweise Entzug des Haftungssubstrats aus der Aufteilung des Vermögens resultiert. Werden im Rahmen der Spaltung auch Passiven übertragen, was bei der Aufspaltung infolge Auflösung der übertragenden Gesellschaft notwendigerweise der Fall ist, bei der Abspaltung nur hinsichtlich der vom Inventar erfassten Verbindlichkeiten, so kommt es zu einem Schuldnerwechsel. Angesichts des erhöhten Gefahrenpotentials sieht das Fusionsgesetz bei der Spaltung einen relativ strengen Gläubigerschutz vor, der teilweise bereits vor Vollzug der Spaltung greift und sogar als Bedingung für die Durchführung ausgestaltet ist.

Im Überblick gilt Folgendes:

  • Sämtliche an der Spaltung beteiligten Gesellschaften sind bereits vor Durchführung der Transaktion verpflichtet, auf Verlangen ihrer Gläubiger deren Forderungen gemäss Art. 46 FusG sicherzustellen (Art. 45 f. FusG und Art. 43 Abs. 1 FusG ). Die Gesellschaften müssen ihre Gläubiger auf diese Sicherstellungsmöglichkeit mit einem Schuldenruf nach Art. 45 FusG hinweisen. Die Beachtung der Artikel 45 ff. FusG ist eine materielle Voraussetzung der Eintragung der Spaltung.


  • Stösst die Durchsetzung einer bereits vor der Spaltung entstandenen Forderung auf Schwierigkeiten, so haften gemäss Art. 47 FusG alle an der Spaltung beteiligten Gesellschaften (subsidiär) solidarisch.


  • Eine allfällige persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die mit der Spaltung ganz oder teilweise entfällt, besteht für eine begrenzte Dauer weiter (Art. 48 FusG i.V.m. Art. 26 FusG ).


  • Werden die Gläubiger durch eine Pflichtverletzung der mit der Spaltung befassten Personen geschädigt, so steht ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Verantwortlichkeitsklage nach Art. 108 FusG offen.
Der Spaltungsbericht hat über die Auswirkungen der Transaktion auf die Gläubiger Auskunft zu geben (Art. 39 Abs. 3 lit. h FusG ), doch richtet er sich nur an die Gesellschafter. Der Bericht muss mit der Anmeldung zur Eintragung der Spaltung ins Handelsregister nach Art. 134 HRegV als Beleg eingereicht werden und ist somit für die Gläubiger nicht einsehbar.

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/spaltung/glaeubiger/ueberblick/index.php?datum=2011-02-08>, Stand: 08.02.2011, besucht am 22.05.2012.

Frühere Fassungen

   
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