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Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/spaltung/glaeubiger/haftung/index.php?datum=2012-04-11>, Stand: 11.04.2012, besucht am 22.05.2012.
 
  Spaltung: Gläubiger, Fortbestehen einer persönlichen Gesellschafterhaftung  
  Für das Fortbestehen einer persönlichen Gesellschafterhaftung verweist Art. 48 FusG auf die entsprechenden Vorschriften bei der Fusion (Art. 26 FusG). Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die vor der Spaltung persönlich für Forderungen der übertragenden Gesellschaft hafteten, bleiben auch nach einer Spaltung für diese Forderungen noch während einer Verjährungsfrist von drei Jahren haftbar (Art. 26 Abs. 1 und Abs. 2 FusG). Durch die weiter bestehende persönliche Haftung geschützt sind Forderungen, die vor der Veröffentlichung des Spaltungsbeschlusses begründet wurden oder deren Entstehungsgrund vor diesem Zeitpunkt liegt. Diese Formulierung erfasst etwa auch Forderungen aus unerlaubter Handlung oder aus Vertragsverletzung, selbst wenn der Schaden im Zeitpunkt der Spaltung noch nicht eingetreten ist bzw. wenn die Vertragsverletzung nach der Spaltung geschieht.1 Mit der Veröffentlichung des Spaltungsbeschlusses dürfte die Veröffentlichung der Handelsregistereintragung der Spaltung nach Art. 51 f. FusG im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) gemeint sein, welche gestützt auf Art. 931 Abs. 1 OR erfolgt.2

Bedeutungsvoll ist die Bestimmung von Art. 48 FusG, wenn an einer Spaltung Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsform beteiligt sind. Probleme stellen sich aber auch bei einer (rechtsformgleichen oder rechtsformübergreifenden) asymmetrischen Spaltung, wenn persönlich haftende Gesellschafter aus einer der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften ausscheiden. Als anschauliches Beispiel kann etwa die Aufspaltung einer Kommanditaktiengesellschaft in zwei Aktiengesellschaften dienen. Gemäss Art. 764 Abs. 1 OR haftet in der Kommanditaktiengesellschaft mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt und persönlich wie ein Kollektivgesellschafter. Demgegenüber kennt die Aktiengesellschaft keine persönliche Haftung ihrer Aktionäre (vgl. Art. 680 Abs. 1 OR). Mit dem Untergang der übertragenden Einheit entfällt demnach die persönliche Haftung des bisher persönlich haftenden Gesellschafters. Weiter kann sich das Problem des Wegfalls einer persönlichen Gesellschafterhaftung etwa auch bei der Aufspaltung einer Genossenschaft stellen, die statutarisch eine unbeschränkte persönliche Haftung ihrer Gesellschafter vorgesehen hat (Art. 869 OR).3

Die Natur der Haftung und ihre Durchsetzung bleiben von Art. 26 FusG unberührt, es gelten die jeweils anwendbaren rechtsformspezifischen Haftungsbestimmungen, mit Ausnahme der in Art. 26 Abs. 2 FusG einheitlich geregelten Verjährungsfrist von drei Jahren. Die persönliche Haftung kann von den Gläubigern also nur unter jenen Voraussetzungen geltend gemacht werden, welche für die Inanspruchnahme nach den Vorschriften über die Rechtsform der betreffenden Gesellschaft vor der Spaltung galten. So kann im erwähnten Beispiel der Aufspaltung einer Kommanditaktiengesellschaft in zwei Aktiengesellschaften ein ehemaliger unbeschränkt haftender Gesellschafter in entsprechender Anwendung von Art. 764 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 568 Abs. 3 OR erst dann belangt werden, wenn er selber in Konkurs geraten ist oder wenn die Aktiengesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist.

Ansprüche aus persönlicher Haftung verjähren nach 3 Jahren seit der Rechtswirksamkeit der Spaltung (Art. 26 Abs. 2 FusG).4 Tritt die Fälligkeit der Forderung erst nach Eintritt der Rechtswirksamkeit ein, beginnt die Verjährungsfrist gemäss Art. 130 OR erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Die besondere Verjährung setzt voraus, dass die persönliche Haftung der betreffenden Gesellschafter für eine konkrete Forderung nach der Spaltung ausgeschlossen ist. Bei Anleihensobligationen und anderen öffentlich ausgegebenen Schuldverschreibungen bleibt nach Art. 26 Abs. 3 FusG die persönliche Haftpflicht so lange bestehen, wie es bei der Emission im Prospekt ursprünglich angekündigt wurde. Der Prospekt kann aber auch vorsehen, dass die Haftung etwa bei einer Spaltung im Sinne von Art. 26 FusG vorzeitig entfällt. Das Vertrauen der Investoren in die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Emission wird besonders geschützt.
 
   
  1 Botschaft, 4427; Glanzmann, Umstrukturierungen, N 599, m.w.H.


2 Glanzmann, Umsturkturierungen, N 599; Vogel/Heiz/Behnisch, FusG, N 6 zu Art. 48; Truffer, Basler Kommentar, N 8 zu Art. 26 FusG. A.M. Pfeiffer, Zürcher Kommentar, N 2 zu Art. 48 FusG, welcher auf dei Publikation des Schuldenrufs abstellt.


3 Vgl. Affentranger, Stämpflis Handkommentar, N 2 zu Art. 48 FusG. Ein Wegfall bzw. eine Einschränkung der ursprünglichen Haftung der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft war nach altem OR insb. auch für die Gesellschafter einer GmbH relevant, welche ihrer Liberierungspflicht nicht nachgekommen waren (Art. 802a OR). Mit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen GmbH-Revision stellt sich dieses Problem grundsätzlich nicht mehr, da das Stammkapital der GmbH neu stets voll liberiert werden muss. Wurde bei vor dem 1. Januar 2008 inkorporierten Gesellschaften mit beschränkter Haftung das Stammkapital nicht voll liberiert, so muss dies innerhalb von zwei Jahren geschehen. Bis zur vollständigen Leistung der Einlagen in der Höhe des Stammkapitals haften die Gesellschafter nach Art. 802a OR (vgl. Art. 3 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 2005). Dementsprechend ist für diese Fälle Art. 48 FusG weiterhin zu berücksichtigen.


4 Gemäss Botschaft, 4427 wurde das Konzept der Verjährung demjenigen der Verwirkung vorgezogen, um eine Verlängerung der Haftungsdauer etwa durch eine Unterbrechung im Sinne von Art. 135 OR zu ermöglichen.