| Spaltung: Gläubiger, Rechtsbehelfe
Kommen Gläubigerinnen und Gläubiger infolge Pflichtverletzungen der mit der Spaltung befassten Personen zu Schaden, so können sie gemäss Art. 108 FusG gegen diese Personen eine Verantwortlichkeitsklage erheben. Art. 108 FusG verweist unabhängig von der Rechtsform der betreffenden Gesellschaft in weiten Teilen auf die allgemeine aktienrechtliche Verantwortlichkeitsregelung. Das in Art. 106 FusG vorgesehene Recht zur Anfechtung des Spaltungsbeschlusses bleibt demgegenüber auf Gesellschafterinnen und Gesellschafter beschränkt und steht somit den Gläubigern nicht zur Verfügung. Das Recht auf Sicherstellung ihrer Forderungen können die Gläubiger auch gerichtlich oder allenfalls auf dem Weg einer Betreibung auf Sicherheitsleistung durchsetzen.
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/spaltung/glaeubiger/behelfe/index.php?datum=2011-02-08>, Stand: 08.02.2011, besucht am 09.02.2012.
Frühere Fassungen |