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Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/spaltung/gesellschafter/ueberblick/index.php?datum=2011-02-08>, Stand: 08.02.2011, besucht am 22.05.2012.
 
  Spaltung: Gesellschafter, Überblick  
  Eine Spaltung verändert die Struktur der beteiligten Gesellschaften. Davon wesentlich betroffen sind die Gesellschafter. Zu ihrem Schutz gilt der Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft. Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft haben Anspruch auf Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft. Im Unterschied zur Fusion ist bei der Spaltung keine Möglichkeit einer Abfindung vorgesehen. Wird dieser Grundsatz verletzt, können die Gesellschafter nach Art. 105 FusG auf Ausrichtung einer Ausgleichzahlung klagen.

Zudem stehen den Gesellschaftern Informations- und Mitwirkungsrechte im Spaltungsverfahren zu. Die Gesellschafter haben ein Recht zur Einsichtnahme in die wesentlichen Spaltungsunterlagen (Art. 41 FusG) und der Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan muss Ihnen zur Genehmigung unterbreitet werden (Art. 43 FusG). Werden die Vorschriften des Fusionsgesetzes verletzt, kann jeder Gesellschafter auf Beseitigung des Mangels klagen und wenn nötig den Spaltungsbeschluss aufheben lassen (Art. 106 f. FusG). Die Mitwirkung der Gesellschafter der an der Spaltung unmittelbar beteiligten Gesellschaften ist zwingend. Die Wirksamkeit des Spaltungsvertrags oder Spaltungsplans hängt von der Zustimmung der Gesellschafter ab. Bei der Spaltung zu Übernahme müssen sowohl die Gesellschafter der übertragenden als auch jene der übernehmenden Gesellschaft zustimmen. Nur mit den nötigen Zustimmungsbeschlüssen der Gesellschafter kann die Spaltung vollzogen werden (Art. 51 Abs. 1 FusG). Davon ausgenommen sind einzig die Fälle der erleichterten Spaltung von Kapitalgesellschaften, in denen unseres Erachtens keine Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafter erforderlich sind (Art. 23 f. FusG analog).