| Spaltung: Gesellschafter, Einsichtsverfahren
Gemäss Art. 41 Abs. 1 FusG muss jede an einer Spaltung beteiligte Gesellschaft den Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan, den Spaltungsbericht, den Prüfungsbericht sowie die Jahresrechnungen und die Jahresberichte der letzten drei Geschäftsjahre und gegebenenfalls die Zwischenbilanzen ihren Gesellschaftern während zweier Monate vor der Beschlussfassung zur Einsicht auflegen. Das Einsichtsverfahren ermöglicht den Gesellschaftern den Zugang zu den wesentlichen Informationen, welche sie im Hinblick auf ihre Beschlussfassung über die Transaktion benötigen. Kleine und mittlere Unternehmen können auf die Durchführung des Einsichtsverfahrens verzichten, sofern sämtliche Gesellschafter dem zustimmen (Art. 41 Abs. 2 FusG ).
Verfahrensablauf und einzelne Rechte
Die Einsicht in die erwähnten Dokumente ist am Sitz jeder an der Spaltung beteiligten Gesellschaften zu gewähren und zwar dergestalt dass an jedem Gesellschaftssitz sämtliche Unterlagen, d.h. auch die relevanten Dokumente der anderen an der Umstrukturierung beteiligten Gesellschaften, greifbar sind. Zur Einsichtnahme berechtigt sind nur die Gesellschafter der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften, nicht aber etwa deren Gläubiger oder Arbeitnehmer. Nachdem die Spaltung im Handelsregister eingetragen ist, sind allerdings gewisse der in Art. 41 FusG aufgezählten Transaktionsdokumente als Belege der Handelsregisteranmeldung für jedermann einsehbar (Art. 930 OR i.V.m. Art. 10 HRegV und Art. 134 HRegV ).
Jede der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften muss ihre Gesellschafter im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme hinweisen (Art. 41 Abs. 4 FusG ). Bei der Spaltung müssen die entsprechenden Dokumente während zweier Monate vor der Beschlussfassung zur Einsicht aufliegen (Art. 41 Abs. 1 FusG ); es gilt also eine längere Frist als bei der Fusion. Die Gesellschafter können von ihrer Gesellschaft verlangen, dass ihnen unentgeltlich Kopien der Transaktionsunterlagen zugestellt werden (Art. 41 Abs. 3 FusG ). Für weitere Einzelheiten zum Verfahrensablauf kann auf die entsprechenden Ausführungen bei der Fusion verwiesen werden.
Umfang des Einsichtsrechts
Die zur Einsicht aufliegenden Dokumente sind in Art. 41 Abs. 1 FusG aufgelistet. Es geht dabei namentlich um den Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan, den Spaltungsbericht, den Prüfungsbericht sowie die Jahresrechnungen und Jahresberichte der letzten drei Geschäftsjahre und gegebenenfalls die Zwischenbilanz. Im konkreten Fall kann sich die Anzahl der Dokumente reduzieren: Ein schriftlicher Prüfungsbericht eines Revisionsexperten ist nur erforderlich, wenn die übernehmende Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft mit Anteilscheinen ist; soweit an einer Spaltung also eine Genossenschaft ohne Anteilscheine beteiligt ist, muss diese keinen Prüfungsbericht erstellen (Art. 40 FusG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 FusG ; vgl. Art. 30 FusG ). Kleine und mittlere Unternehmen können mit Zustimmung aller Gesellschafter auf die Erstellung des Spaltungs- und/oder des Prüfungsberichts verzichten (Art. 39 Abs. 2 FusG ; Art. 40 FusG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 FusG ) oder gemäss Art. 41 Abs. 2 FusG gänzlich vom Einsichtsverfahren absehen.
Das Fusionsgesetz legt nicht nur fest, welche Dokumente dem Einsichtsrecht unterstehen. Es bestimmt indirekt auch den Mindestinhalt, den diese Dokumente aufweisen müssen. Die objektiv wesentlichen Punkte, die ein Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan, ein Spaltungsbericht und ein Prüfungsbericht enthalten muss, werden im Gesetz relativ detailliert aufgezählt. In der Praxis können insbesondere Spaltungsverträge inhaltlich über das hinausgehen, was als Minimum zwingend vorgeschrieben ist. Sofern diese Zusatzangaben für die konkrete Willensbildung der Gesellschafter wesentlich und erforderlich sind, müssen sie im Rahmen des Einsichtsverfahrens mit dem Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan ebenfalls offen gelegt werden. Dabei ist aber auch den Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft Rechnung zu tragen.
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/spaltung/gesellschafter/einsicht/index.php?datum=2011-02-08>, Stand: 08.02.2011, besucht am 09.02.2012.
Frühere Fassungen |