| Spaltung: Gesellschafter, Beschlussfassung
Die Gesellschafter der an der Spaltung beteiligten Gesellschaft(en) müssen den Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan nach Art. 43 FusG genehmigen, bevor die Transaktion vollzogen werden kann. Als Bedingung, dass die Beschlussfassung überhaupt erfolgen darf, ist vorgängig das Sicherstellungsverfahren nach Art. 46 FusG durchzuführen (Art. 43 Abs. 1 FusG ). Der Spaltungsbeschluss bedarf gemäss Art. 44 FusG der öffentlichen Beurkundung. Das Bundesrecht stellt diesbezüglich lediglich Mindesanforderungen auf, im übrigen wird die Regelung des Beurkundungswesens dem kantonalen Recht überlassen. Die öffentliche Beurkundung kann unter gewissen formellen Voraussetzungen (Apostille oder Superlegalisation) auch im Rahmen eines Verfahrens im Ausland erfolgen, das dem schweizerischen Beurkundungsverfahren gleichwertig ist (Vgl. Art. 25 ff. IPRG und Art. 25 HRegV ).
Bei der Spaltung zur Übernahme hängt die Verbindlichkeit der Spaltung von der Zustimmung der Gesellschafter sowohl der übertragenden wie der übernehmenden Gesellschaft ab. Bei der Spaltung zur Neugründung handelt es sich hingegen um ein einseitiges Rechtsgeschäft. Die übernehmende Gesellschaft entsteht erst beim Vollzug der Spaltung mit dem Handelsregistereintrag (Art. 51 f. FusG). Entsprechend wird in solchen Fällen von der neu zu gründenden Gesellschaft keine Zustimmung verlangt, es genügt ein Spaltungsbeschluss der Gesellschafter der übertragenden Einheit.
Das Erfordernis der Beschlussfassung gilt unabhängig davon, ob die betreffende Gesellschaft bei einer Aufspaltung als übertragende Gesellschaft aufgelöst wird oder im Rahmen einer Abspaltung als übertragende oder übernehmende Gesellschaft weiter besteht, und unabhängig davon, ob es bei der übertragenden oder übernehmenden Gesellschaft zu einer Kapitalveränderung (Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung) kommt oder nicht. Eine Ausnahme gilt nur für die Fälle der erleichterten Spaltung unter Kapitalgesellschaften mit qualifizierten Beteiligungsverhältnissen (Art. 23 f. FusG analog): In diesen Fällen muss unseres Erachtens weder die übertragende noch die übernehmende Gesellschaft einen Spaltungsbeschluss fassen.
Die gesetzlichen Zustimmungsquoren hängen ab von der Rechtsform der beteiligten Gesellschaften, von der allfälligen Übernahme zusätzlicher Pflichten durch die Gesellschafter sowie davon, ob die Spaltung symmetrisch oder asymmetrisch erfolgt. Art. 43 Abs. 2 FusG verweist für die Quoren des Spaltungsbeschlusses weitgehend auf die entsprechenden Vorschriften für die Fusion (Art. 18 FusG ), die sich ihrerseits an den Quoren für wichtige Beschlüsse der Gesellschaften nach Obligationenrecht orientieren. Damit sind immer qualifizierte Mehrheiten erforderlich. Werden den Gesellschaftern zusätzliche Pflichten aufgebürdet, ist sogar Einstimmigkeit erforderlich. Eine asymmetrische Spaltung bedarf der Zustimmung von mindestens 90% aller stimmberechtigten Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft (Art. 43 Abs. 3 FusG ). Für die übertragende und die übernehmende Gesellschaft gelten also nicht immer dieselben Quoren, aber das Quorum richtet sich für alle beteiligten Gesellschaften in jedem Falle nach Art. 43 FusG beziehungsweise Art. 18 FusG . Wo nötig, sind zur konkreten Berechnung der Mehrheiten auch die gesellschaftsspezifischen Bestimmungen des Obligationenrechts heranzuziehen. Die Quorumerfordernisse sind einseitig zwingend, d.h. die Statuten können eine Verschärfung, nicht jedoch eine Erleichterung der Beschlussfassung vorsehen. In analoger Anwendung von Art. 704 Abs. 2 OR bedarf der Beschluss über die Einführung einer Statutenbestimmung mit einem höheren Quorum bereits des neu vorgesehenen Mehrs.
Die Quorumserfordernisse werden hier zur Illustration am Beispiel der Aktiengesellschaft kurz dargestellt. Im Übrigen kann auf die eingehenden Ausführungen bei der Beschlussfassung über die Fusion verwiesen werden. Der Spaltungsbeschluss einer Aktiengesellschaft bedarf grundsätzlich der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der an der Generalversammlung der Gesellschaft vertretenen Aktienstimmen sowie der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktiennennwert (Art. 43 Abs. 2 FusG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. a FusG ). Überträgt eine Aktiengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft spaltungsweise Vermögen auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und wird durch die Spaltung eine Leistungs- oder Nachschusspflicht (vgl. Art. 776a Abs. 1 Ziff. 1 OR ) eingeführt, so ist zusätzlich die Zustimmung aller Aktionäre erforderlich, die von der Einführung dieser Pflichten betroffen sind (Art. 43 Abs. 2 FusG i.V.m. Art. 18 Abs. 4 FusG ). Spaltet eine Aktiengesellschaft einen Teil ihres Vermögens in eine Genossenschaft ab, so ist die Zustimmung sämtlicher Aktionäre erforderlich (Art. 43 Abs. 2 FusG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. b FusG ).
Bei asymmetrischen Spaltungen müssen 90% aller stimmberechtigten Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zustimmen, also nicht nur der an der Generalversammlung vertretenen Stimmen (Art. 43 Abs. 3 FusG ). Für dieses Quorum ist bei der Aktiengesellschaft auf die Anzahl Stimmen und nicht auf die Anzahl der Gesellschafter abzustellen (kein Kopfstimmprinzip). Das Eidgenössische Handelsregisteramt trägt daher bei Aktiengesellschaften Beschlüsse mit der Zustimmung von 90% sämtlicher Stimmrechte (also auch der an der Generalversammlung nicht vertretenen Stimmrechte) ins Handelsregister ein, obwohl der Wortlaut des Gesetzes prinzipiell das Kopfstimmprinzip nahe legen würde. Nicht eingetragen werden hingegen unseres Erachtens zu Unrecht Beschlüsse, die mit einer Mehrheit von 90% der vertretenen Stimmen gefasst werden. Daneben bleibt das Nennwerterfordernis von Art. 18 Abs. 1 lit. a FusG anwendbar, wonach jedem Spaltungsbeschluss einer Aktiengesellschaft die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte zustimmen muss. Bei der übertragenden Aktiengesellschaft setzt die asymmetrische Spaltung deshalb nach Ansicht der Handelsregisterbehörden die Zustimmung von wenigstens 90% aller existierenden Aktienstimmen (nach der hier vertretenen Ansicht von 90% der vertretenen Aktienstimmen) und der absoluten Mehrheit der vertretenen Nennwerte voraus. Bei der übernehmenden Aktiengesellschaft gilt das Quorum von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen und der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte (Art. 18 Abs. 1 lit. a FusG ). Das 90%-Quorum von Art. 43 Abs. 3 FusG ist einseitig zwingend, kann also von den Gesellschaften in den Statuten nur erhöht werden (vgl. Art. 704 Abs. 2 OR ).
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/spaltung/gesellschafter/beschluss/index.php?datum=2012-01-05>, Stand: 05.01.2012, besucht am 22.05.2012.
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