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Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/spaltung/gesellschafter/behelfe/index.php?datum=2012-01-17>, Stand: 17.01.2012, besucht am 22.05.2012.
 
  Spaltung: Gesellschafter, Rechtsbehelfe  
  Sollten die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter bei der Spaltung nicht angemessen gewahrt sein, so kann jeder Gesellschafter mit der Überprüfungsklage nach Art. 105 FusG innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung des Spaltungsbeschlusses verlangen, dass das Gericht eine angemessene Ausgleichszahlung festsetzt. Das Urteil wirkt für alle Gesellschafter, die sich in der gleichen Rechtsstellung wie der Kläger befinden und die Verfahrenskosten müssen grundsätzlich von der beklagten Gesellschaft1 übernommen werden. Die Überprüfungsklage hindert die Rechtswirksamkeit des Spaltungsbeschlusses nicht. Im Übrigen können die Gesellschafter nach Art. 106 FusG den Spaltungsbeschluss anfechten oder mit einer Verantwortlichkeitsklage nach Art. 108 FusG gegen die mit der Fusion befassten Personen vorgehen.Verantwortlichkeitsklage  
   
  1 Bei der Abspaltung kann auch der übertragende Rechtsträger passivlegitimiert sein. Entgegen dem Wortlaut von Art. 105 Abs. 3 FusG sind die Kosten des Verfahrens nicht nur vom „übernehmenden“, sondern generell vom „beklagten“ Rechtsträger zu tragen. Vgl. Bürgi/Glanzmann, Stämpflis Handkommentar, N 23 zu Art. 105 FusG; Dubs, Basler Kommentar, N 47 zu Art. 1 FusG; Vogel/Heiz/Behnisch FusG, N 18 zu Art. 105 FusG.