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Spaltung: Gesellschafter, Information über Veränderungen im Vermögen


Für die Information über Veränderungen im Vermögen verweist Art. 42 FusG auf die entsprechenden Vorschriften bei der Fusion (Art. 17 FusG ), welche bei der Spaltung sinngemäss anwendbar sind. Dementsprechend haben sich die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane über wesentliche Änderungen gegenseitig zu informieren, die zwischen dem Abschluss des Spaltungsvertrags und der Beschlussfassung im Aktiv und Passivvermögen einer Gesellschaft eintreten (Art. 42 FusG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 FusG ). Diese gegenseitige Informationspflicht wird naturgemäss nur bei der Spaltung zur Übernahme aktuell.
Sobald wesentliche Veränderungen festgestellt worden sind, müssen die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften prüfen, ob der Spaltungsvertrag (bzw. der Spaltungsplan bei der Spaltung zur Neugründung) abzuändern ist oder ob auf die Spaltung ganz verzichtet werden muss. Falls trotz wesentlicher Veränderungen weder der Antrag auf Genehmigung der Spaltung zurückgezogen noch der Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan abgeändert wird, müssen die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane den Gesellschaftern in der Generalversammlung begründen, warum der Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan keiner Anpassung bedarf (Art. 42 FusG Art. 17 Abs. 2 FusG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 FusG ). Für weitere Einzelheiten wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Fusion verwiesen.

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/spaltung/gesellschafter/aenderungen/index.php?datum=2008-09-23>, Stand: 23.09.2008, besucht am 10.02.2012.

Frühere Fassungen

   
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