| Spaltung: Finanzielles, Bewertungsfragen bei der Spaltung
Mitgliedschaftliche Kontinuität Unterschiede nach Spaltungsform Symmetrische Spaltung zur Neugründung Asymmetrische Spaltung zur Neugründung Symmetrische Spaltung zur Übernahme Asymmetrische Spaltung zur Übernahme
Dieser Teil behandelt in Ergänzung zum Teil Bewertungsgrundsätze die spaltungsspezifischen Bewertungsfragen. Es geht insbesondere um die Verteilung der Anteile, welche von der übernehmenden Gesellschaft an die Gesellschafter der übertragenden Einheit ausgerichtet werden.
Mitgliedschaftliche Kontinuität
Gemäss Art. 31 Abs. 1 FusG müssen bei der Spaltung die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Einheit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 FusG gewahrt werden. Zu berücksichtigen sind dabei das Vermögen der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften, die Verteilung der Stimmrechte sowie alle anderen relevanten Umstände. Die Zulässigkeit der asymmetrischen Zuweisung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten führt allerdings zu einer gewissen Durchbrechung des Grundsatzes der mitgliedschaftlichen Kontinuität. Im Teil Bewertungsgrundsätze wurde aufgezeigt, dass der gesetzliche Verweis auf das Vermögen der Gesellschaft als Verweis auf den nach betriebswirtschaftlichen Bewertungsgrundsätzen ermittelten Unternehmenswert verstanden werden muss. Für dessen Berücksichtigung bei der relativen Verteilung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter kann auf die nachfolgenden Ausführungen zu den Gesellschaftern verwiesen werden. Für die andern relevanten Umstände gelten analog die Ausführungen zu Bewertungsfragen bei der Fusion.
Unterschiede nach Spaltungsform
Bewertungsfragen sind bei den verschiedenen Spaltungsformen (Aufspaltung oder Abspaltung, Spaltung zur Übernahme oder zur Neugründung, asymmetrische oder symmetrische Zuweisung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte) von unterschiedlicher Relevanz.
Symmetrische Spaltung zur Neugründung
Werden die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte bei der Spaltung zur Neugründung (Ab- oder Aufspaltung) symmetrisch verteilt, so werden die Gesellschafter an der neu gegründeten (übernehmenden) Gesellschaft im gleichen Verhältnis wie an der übertragenden Einheit beteiligt. Auf diese Weise bleibt der Grundsatz der mitgliedschaftlichen Kontinuität ohne Einschränkungen gewahrt. Das gilt unabhängig davon, wie die übergehenden Vermögenswerte bewertet werden und wo sie sich nach der Transaktion befinden. Bewertungsfragen spielen dann lediglich im Rahmen des Kapitalschutzes eine Rolle.
Asymmetrische Spaltung zur Neugründung
Die asymmetrische Spaltung führt zu einer Durchbrechung des Grundsatzes der mitgliedschaftlichen Kontinuität. Es kann sogar soweit kommen, dass Gesellschafter an einzelnen Vermögensteilen gar nicht mehr beteiligt sind. Mit der Klage auf Überprüfung der angemessenen Wahrung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte nach Art. 105 FusG kann bei Unangemessenheit nur ein finanzieller Ausgleich verlangt werden.
Die in sich geschlossenen Vermögensteile müssen je für sich nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertet werden und die Zuweisung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte muss auf den Ergebnissen dieser Bewertung beruhen. Die Berücksichtigung der Anteile der Gesellschafter unter sich wird nachfolgend bei den Gesellschaftern im Einzelnen behandelt.
Symmetrische Spaltung zur Übernahme
Bei der Spaltung zur Übernahme (Auf- oder Abspaltung) werden die Vermögensteile auf eine bereits bestehende übernehmende Gesellschaft übertragen. Die Anteile an den aus der Spaltung resultierenden Unternehmen sind das Resultat der Verhandlungen der Leitungsorgane der involvierten Parteien mit potentiellem Interessengegensatz. Es stellen sich daher dieselben Bewertungsfragen wie bei einer Fusion, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden kann. Allerdings ist bei der Spaltung lediglich der Teil des übertragenden Unternehmens, der in die Spaltung einbezogen wird, für die Bewertung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen massgebend.
Asymmetrische Spaltung zur Übernahme
Bei der asymmetrischen Spaltung zur Übernahme kommt es zu einer Durchbrechung des Grundsatzes der mitgliedschaftlichen Kontinuität. Die Zuweisung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte muss auf einer genauen Bewertung der betreffenden Vermögensteile beruhen. Zudem hängt das Umtauschverhältnis von den Verhandlungen der involvierten Parteien ab.
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/spaltung/finanz/bewertung/index.php?datum=2008-09-23>, Stand: 23.09.2008, besucht am 22.05.2012.
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