| Sanierung: Grundlagen und Begriffliches
Sanierungsbedürftigkeit
Ist der Fortbestand einer Gesellschaft angesichts ihrer schlechten finanziellen Lage gefährdet, müssen Massnahmen geprüft werden, um diesen Zustand zu beheben, einen Konkurs abzuwenden und eine solide Ausgangslage für die weitere Zukunft des Unternehmens zu schaffen. Ein Unternehmen ist dann sanierungsbedürftig, wenn es sich in einer Liquiditätskrise befindet, also nicht über genügend liquide Mittel zur Deckung der laufenden Verbindlichkeiten verfügt. Gestützt auf die Bilanz und Erfolgsrechnung des Unternehmens kann die Sanierungsbedürftigkeit aber auch dann angenommen werden, wenn begründete Besorgnis besteht, dass ein Kapitalverlust oder eine Überschuldung vorliege.
Der Begriff der Sanierung ist gesetzlich nicht präzise definiert. Unter Sanierung versteht man im Allgemeinen die Gesamtheit derjenigen Massnahmen finanzieller und organisatorischer Art, die geeignet sind, das Unternehmen aus der Krise herauszuführen. Dabei kann es etwa darum gehen, dem Unternehmen liquide Mittel zuzuführen. Die Massnahmen können aber auch in der Beseitigung einer Unterbilanz, eines Kapitalverlust oder einer Überschuldung bestehen. Abgesehen davon sollen die Sanierungsmassnahmen auch die Ertragskraft der Gesellschaft nachhaltig stärken.
Sobald das Grundkapital und die vorgeschriebenen Reserven der Gesellschaft nicht mehr durch Aktiven, d.h. reale Vermögenswerte der Gesellschaft, gedeckt sind, spricht man von einer Unterbilanz. Eine Unterbilanz wird zu einem Kapitalverlust, wenn das Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und die gesetzlichen Reserven zur Hälfte nicht mehr durch Aktiven der Gesellschaft gedeckt sind. Überschuldet ist eine Gesellschaft, wenn die Aktiven der Gesellschaft nicht einmal mehr das Fremdkapital decken. Zu Unterbilanz, Kapitalverlust oder Überschuldung kann es technisch nur bei Gesellschaften mit Gesellschaftskapital kommen. Zahlungsunfähig ist eine Unternehmung, wenn ihr nicht mehr genügend flüssige Mittel zur Verfügung stehen, um ihre fälligen Verbindlichkeiten rechtzeitig zu begleichen. Zur Zahlungsunfähigkeit kann es auch bei Gesellschaften ohne Gesellschaftskapital kommen.
Sanierungsfähigkeit und Sanierungswürdigkeit
Wird die Krise als solche erkannt, müssen die verantwortlichen obersten Leitungs- und Verwaltungsorgane prüfen, ob die Gesellschaft sanierungsfähig ist, das heisst ob nach der Sanierung eine realistische Chance besteht, dass die Gesellschaft in näherer Zukunft wieder schwarze Zahlen schreibt und Gewinne erwirtschaftet. Weiter ist zu prüfen, ob die Gesellschaft auch sanierungswürdig ist, das heisst ob eine Sanierung im Interesse der an der Gesellschaft Beteiligten liegt. Sind beide Fragen zu verneinen, muss das Unternehmen – in der Regel konkursamtlich – liquidiert werden. Um die Sanierungschancen beurteilen zu können, ist die Kenntnis der Ursachen für die Krise von grosser Bedeutung. Nur auf diesem Wege können die im konkreten Einzelfall sinnvollen Massnahmen getroffen werden.
Gesellschaftsrechtliche Bestimmungen zur Sanierung
Der Gesetzgeber hat nur partiell Vorschriften im Zusammenhang mit der Sanierung von Unternehmen erlassen. Diese Vorschriften betreffen in erster Linie die Handlungspflichten der verantwortlichen Organe bei Erreichen beziehungsweise Überschreiten bestimmter Schwellenwerte in der Bilanz, insbesondere bei Kapitalverlust oder Überschuldung. Entsprechende Regelungen finden sich für die Aktiengesellschaft in Art. 725 OR - 725a OR , für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Art. 820 OR und für die Genossenschaft in Art. 903 OR .
Gemäss Art. 725 Abs. 1 OR hat der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft eine Generalversammlung einzuberufen und den Aktionären ein Sanierungskonzept zu unterbreiten, sobald sich herausstellt, dass die Hälfte des Grundkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr durch die Aktiven der Gesellschaft gedeckt sind. Diesfalls liegt ein Kapitalverlust vor.
Weiter gehen die Pflichten des Verwaltungsrates im Falle der Überschuldung nach Art. 725 Abs. 2 OR , das heisst wenn über das Eigenkapital hinaus auch das Fremdkapital nicht mehr durch die Aktiven der Gesellschaft gedeckt ist. In einem solchen Fall muss eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- und zu Liquidationswerten erstellt werden. Fällt weder die eine noch die andere Beurteilung positiv aus, so hat der Verwaltungsrat – oder bei Untätigkeit des Verwaltungsrates gemäss Art. 729c OR die Revisionsstelle – den Richter zu benachrichtigen. Der Richter eröffnet auf die Benachrichtigung hin den Konkurs. Er kann die Konkurseröffnung jedoch auf Antrag des Verwaltungsrates oder eines Gläubigers aufschieben, sofern Aussicht auf Sanierung besteht (Art. 725a Abs. 1 OR ). Damit die Sanierungsprognose des Richters positiv ausfällt, muss ein sinnvolles Sanierungskonzept vorgelegt werden können. Anstelle eines Konkurses bietet sich oftmals auch ein Nachlassverfahren im Sinne von Art. 293 ff. SchKG an.
Als Alternative zur Benachrichtigung des Richters sieht Art. 725 Abs. 2 OR die Möglichkeit eines Rangrücktritts der Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Unterdeckung vor. Ein solcher Rangrücktritt bewirkt aber einzig, dass die betreffenden Forderungen der Rangrücktrittsgläubiger im Konkursfall an letzter Stelle, das heisst nach allen anderen kollozierten Forderungen, befriedigt werden. Ein Rangrücktritt kann, muss aber nicht mit einer Stundung bei Eintritt der Fälligkeit oder mit einem Forderungserlass (beispielsweise betreffend Zins) verbunden werden. Bei einem Rangrücktritt zu Sanierungszwecken ist der Gesellschaft vor allem dann nachhaltig gedient, wenn die Vereinbarung solche Elemente der Stundung oder des Erlasses vorsieht.
Permanente Finanzkontrolle
Die soeben geschilderten Handlungspflichten des Verwaltungsrates setzen in einem Stadium ein, in welchem die Gesellschaft bereits kurz vor dem finanziellen Zusammenbruch steht. Zuvor ist etwa in der Aktiengesellschaft der Verwaltungsrat gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziffer 3 OR zu jedem Zeitpunkt zur fortlaufenden und sorgfältigen Kontrolle der Finanzlage des Unternehmens anhand von Bilanz, Erfolgsrechnung und Mittelflussrechnung verpflichtet. Um allfällige Verantwortlichkeitsklagen in finanziell kritischen Zeiten zu vermeiden, ist ein Handeln bereits vor Eintritt von Kapitalverlust oder Überschuldung geboten. Sobald Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Unternehmung eine finanzielle Krise bevorsteht oder sie sich bereits in einer solchen befindet, sollten daher innert nützlicher Frist Sanierungsmassnahmen diskutiert und sofern notwendig beschlossen und umgesetzt werden.
Als Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits eingetretene finanzielle Krise kommen beispielsweise folgende Umstände in Betracht: Die Unternehmensstruktur wird zunehmend unübersichtlicher und komplexer, etwa durch Querfinanzierungen im Konzern, Aufwärtsdarlehen, Ausgliederung von Problemen in Untergesellschaften oder Ähnliches; stille Reserven werden aufgelöst, erforderliche Rückstellungen oder Abschreibungen werden möglichst knapp gehalten; die Lagerbestände wachsen an, der Umsatz sinkt, die Debitorenausstände steigen und werden älter; eine Margenverengung ist erkennbar; kurzfristig fällige Kredite steigen im Vergleich zum Umlaufvermögen an, Finanzunterlagen werden unübersichtlich oder kommen mit Verspätung, Abschlüsse verzögern sich; Revisoren bringen Vorbehalte an, es werden Rücktritte diskutiert. Allerdings ist nicht jeder der genannten Umstände notwendigerweise Vorbote einer finanziellen Krise. Treten solche Umstände aber gehäuft auf, ist dies ein starkes Indiz für zunehmende finanzielle Schwierigkeiten eines Unternehmens.
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/sanierung/grundlagen/index.php?datum=2011-02-23>, Stand: 23.02.2011, besucht am 04.02.2012.
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