| Sanierung: Sanierung im Rahmen einer Fusion, Fusion mit einer Gesellschaft in Liquidation
Das Fusionsgesetz regelt ferner in Art. 5 FusG den Fall der Fusion mit einer Gesellschaft in Liquidation. Art. 5 FusG findet allerdings nur auf diejenigen Fälle Anwendung, in denen die Gesellschaft auf Grund eines Auflösungsbeschlusses der Gesellschafter liquidiert wird (freiwillige Liquidation). Falls die Auflösung dagegen durch den Richter oder eine andere Behörde verfügt wurde, können die Gesellschaftsorgane grundsätzlich keine Fusion mehr beschliessen. Bei der Fusion mit einer Gesellschaft in Liquidation muss es sich nicht notwendigerweise um eine Massnahme der Unternehmenssanierung handeln. Liegt gleichzeitig ein Sanierungsfall vor, gelten zusätzlich die Vorschriften gemäss Art. 6 FusG . Art. 5 FusG regelt das Verfahren, das einzuhalten ist, wenn eine Gesellschaft in Liquidation mit einer anderen nicht in Liquidation befindlichen Gesellschaft fusionieren möchte.
Die Fusion mit einer Gesellschaft in Liquidation ist gemäss Art. 5 Abs. 1 FusG zulässig, wenn es sich bei der in Liquidation befindlichen Gesellschaft um die übertragende Rechtseinheit handelt und wenn mit der Vermögensverteilung noch nicht begonnen wurde. Wurde mit der Verteilung bereits angefangen, kommt nur noch eine Vermögensübertragung gemäss Art. 69 ff. FusG in Frage. Die Fusion von zwei (oder mehreren) in Liquidation befindlichen Gesellschaften stünde im Widerspruch zum Zweck der Liquidation und ist daher ausgeschlossen, es sei denn, die Liquidation mindestens einer Gesellschaft könne widerrufen werden. Ebenso wäre es unsinnig, wenn die in Liquidation befindliche Gesellschaft als übernehmende Gesellschaft an der Fusion teilnimmt. Auch letztere Konstellation ist daher unter dem Vorbehalt des Widerrufes der Liquidation nicht zulässig. Der Umstand, dass bereits Liquidationshandlungen vorgenommen wurden, schadet jedoch nicht, solange noch kein Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist. Nach diesem Moment können nämlich weder die Kontinuität des Vermögens und der Mitgliedschaft noch – zumindest bei Kapitalgesellschaften – die Einhaltung der Gläubierschutzbestimmungen vollumfänglich gewährleistet werden.
Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss gegenüber dem Handelsregisteramt bestätigen, dass mit der Verteilung des Vermögens unter die Gesellschafter noch nicht begonnen wurde (Art. 5 Abs. 2 FusG , Art. 131 Abs. 1 lit. f HregV ).
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/sanierung/fusion/liquidation/index.php?datum=2011-02-23>, Stand: 23.02.2011, besucht am 18.05.2012.
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