| Prozessuales: Verantwortlichkeitsklage, Haftungsvoraussetzungen
Eine Haftung nach Art. 108 FusG entsteht, wenn die beklagte Person eine fusionsgesetzliche Pflicht schuldhaft verletzt hat, wenn ein Schaden eingetreten ist und wenn ein adäquater Kausalzusammenhang besteht zwischen der Pflichtverletzung und dem entstandenen Vermögensschaden.
Voraussetzung einer Haftung ist der Eintritt eines Schadens. Liegt keine Vermögenseinbusse vor, werden die mit einer Transaktion befassten Personen und Prüfer auch dann nicht haftbar, wenn sie pflichtwidrig handelten. Als Schaden gilt jede unfreiwillige Vermögensverminderung. Berechnet wird der Schaden als Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögen des Geschädigten und dem hypothetischen Vermögen, das diesem bei pflichtgemässem Verhalten der verantwortlichen Personen zustände. Der Kläger hat die Höhe des Schadens nachzuweisen. Wo eine Bezifferung nicht möglich ist, kann das Gericht eine Schätzung vornehmen (Art. 42 Abs. 2 OR ). Im Falle eines mittelbaren Schadens macht der Kläger den Gesamtschaden der Gesellschaft geltend und nicht nur die Quote, die seinem Anteil bzw. seiner Forderung entspricht (Art. 108 Abs. 3 FusG , Art. 756 Abs. 1 OR , Art. 757 Abs. 1 OR ).
Im Weiteren setzt die Haftung voraus, dass die verantwortliche Person eine Pflicht missachtete, die ihr das Fusionsgesetz auferlegt. Ein Verstoss gegen anderweitige gesetzliche Pflichten, wie beispielsweise gegen organspezifische Treue- und Sorgfaltspflichten, vermag keine Haftung nach Art. 108 FusG zu begründen. Die als verletzt gerügte Pflicht gemäss Fusionsgesetz muss dem Schutz des Vermögens dienen, das durch die Missachtung vermindert wurde. Bei einem unmittelbaren Schaden eines Gesellschafters oder Gläubigers muss die gerügte Pflichtwidrigkeit spezifisch dem Kläger gegenüber begangen worden sein.
Nach Art. 108 Abs. 1 und 2 FusG haften die mit der Transaktion befassten Personen und Prüfer für die absichtliche wie auch die fahrlässige Verletzung ihrer fusionsgesetzlichen Pflichten. Zu einem Verschulden genügt leichte Fahrlässigkeit. Wie bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit dürfte der Verschuldensmassstab auch im Rahmen von Art. 108 FusG ein objektivierter sein. Massgebend ist demnach die Sorgfalt, wie sie von einer gewissenhaften Person oder einem gewissenhaften Prüfer in vergleichbarer Funktion und bei einer vergleichbaren Transaktion verlangt werden kann. Zeitmangel, fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten und andere subjektive Entschuldbarkeiten spielen für das Verschulden keine Rolle. Spezielles Fachwissen und Spezialkenntnisse rechtfertigen jedoch ein besonderes Mass an Sorgfalt. Die Haftung geht immer nur soweit, wie sie dem persönlichen Verschulden des Beklagten zuzurechnen ist (Art. 108 Abs. 3 FusG ; Art. 759 Abs. 1 OR ).
Die Missachtung fusionsgesetzlicher Pflichten muss ursächlich sein für den Eintritt des Schadens. Zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Eine Pflichtverletzung gilt dann als adäquate Ursache, wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Schaden von der Art des tatsächlich eingetretenen zu bewirken. Die Schadensursache muss dem Handeln des Beklagten zuzurechnen sein. Organzugehörigkeit alleine genügt für eine Haftung in der Regel nicht.
Die dargelegten Haftungsvoraussetzungen gelten nicht für Personen die im Rahmen einer Transaktion für ein Institut des öffentlichen Rechts tätig werden. Ihre Haftung richtet sich nach öffentlichem Recht (Art. 108 Abs. 4 FusG ; Art. 61 Abs. 1 OR ). Geht das Institut jedoch einer gewerblichen Verrichtung nach, beurteilt sich die Haftung ihrer Vertreter und Beauftragten wiederum nach Privatrecht (Art. 61 Abs. 2 OR ).
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/prozess/verantwortlich/haftung/index.php?datum=2012-01-23>, Stand: 23.01.2012, besucht am 09.02.2012.
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