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Zitiervorschlag: von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/prozess/verantwortlich/aktivleg/index.php?datum=2012-01-23>, Stand: 23.01.2012, besucht am 18.05.2012. |
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| Prozessuales: Verantwortlichkeitsklage, Aktivlegitimation | ||||||
| Zur Klage legitimiert sind der Rechtsträger, dessen Gesellschafter sowie die Gläubiger des Rechtsträgers. Der Rechtsträger ist berechtigt, den Schaden einzuklagen, der unmittelbar in seinem Vermögen eintritt. Bei der Klagelegitimation von Gesellschaftern und Gläubigern ist zu unterscheiden, ob sie eigenen Schaden geltend machen oder den Schaden der Gesellschaft, der sich nur indirekt auf ihre Position auswirkt. Die Unterscheidung von unmittelbarem und mittelbarem Schaden stammt aus dem Aktienrecht und ist kraft Verweisung auch bei der fusionsgesetzlichen Verantwortlichkeit einschlägig (Art. 108 Abs. 3 FusG).1 Den eigenen, unmittelbaren Schaden können Gesellschafter und Gläubiger selbständig nach Art. 108 FusG gegen die verantwortlichen Personen geltend machen, sofern die Verletzung einer fusionsgesetzlichen Pflicht dafür ursächlich war. Bei der Geltendmachung des Schadens der Gesellschaft sind die Bestimmungen von Art. 756-757 OR anwendbar.2 Den mittelbaren Schaden können ausserhalb eines Konkurses nur die Gesellschaft selber oder die Gesellschafter geltend machen.3 Die Leistung geht in diesem Fall an die primär geschädigte Gesellschaft.4 Gläubiger können ausserhalb des Konkurses den Schaden ihrer Schuldnerin nicht einklagen (Art. 756 Abs. 1 OR e contrario, Art. 108 Abs. 3 FusG). Gemäss Art. 757 OR sind einzelne Gläubiger nur dann klageberechtigt, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig geworden ist und die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung der Verantwortlichkeitsansprüche verzichtet hat.5 |
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| 1 Zu den relevanten Abgrenzungskriterien in Lehre und Praxis vgl. Bärtschi, 210 ff. 2 Zum Aktienrecht Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 36 N 16. 3 Botschaft, 4490; Art. 108 Abs. 3 FusG, Art. 756 Abs. 1 OR. 4 Zur Kontroverse über die Rechtsnatur des Anspruchs vgl. die Hiweise zur Lehre und Praxis bei Bärtschi, 152 ff; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 36 N 41 ff. 5 Art. 108 Abs. 3 FusG i.V.m. Art. 757 OR; zur Problematik der Widerrechtlichkeit bei mehrseitigen Schutznormen vgl. Bärtschi, 290 ff sowie allgemein zur Aktivlegitimation im Konkurs, 155 ff.; Schenker, Stämpflis Handkommentar, N 9 zu Art. 108 FusG. |
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