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Zur Klage legitimiert sind der Rechtsträger, die Gesellschafter sowie die Gläubiger
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Passivlegitimiert sind alle mit einer Transaktion oder mit deren Überprüfung beteiligten Personen
Haftungsvoraussetzungen
Zusätzlich zu den allgemeinen Haftungsvoraussetzungen mit eine fusionsgesetzliche Pflicht verletzt sein
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Die örtliche und sachliche Zuständigkeitsregelung der Verantwortlichkeitsklage
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Zur Verjährung und dem Verfahren der Verantwortlichkeitsklage
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Die Abgrenzung der Verantwortlichkeitsklage zur Überprüfungs- und Anfechtungsklage
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