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Prozessuales: Überprüfungsklage, Überblick


Die Überprüfungsklage (Art. 105 FusG ) schützt die Kontinuität der Mitgliedschaft. Werden bei einer Fusion, Spaltung oder Umwandlung die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte nicht angemessen gewahrt (Art. 7 FusG, Art. 31 FusG, Art. 56 FusG ) oder ist eine Abfindung (Art. 8 FusG ) nicht angemessen, kann jeder Gesellschafter der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft einen Wertausgleich fordern. Konkret kann er mit der Überprüfungsklage verlangen, dass der Richter eine angemessene Ausgleichszahlung festsetzt (Art. 105 Abs. 1 FusG ). Die Klage richtet sich gegen die übernehmende Gesellschaft und ist innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung des Transaktionsbeschlusses am Sitz eines beteiligten Rechtsträgers zu erheben (Art. 105 Abs. 1 FusG ; Art. 42 ZPO). Die Klage hindert die Rechtswirksamkeit der Transaktion nicht (Art. 105 Abs. 4 FusG ). Bei der Vermögensübertragung (Art. 69 ff. FusG) ist keine Überprüfungsklage möglich, da dort keine Zuteilung von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten stattfindet.

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/prozess/ueberpruef/ueberblick/index.php?datum=2011-02-08>, Stand: 08.02.2011, besucht am 18.05.2012.

Frühere Fassungen

   
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