| Prozessuales: Überprüfungsklage, Angemessenheitsprüfung
Gegenstand der Klage ist das transaktionsspezifische Umtauschverhältnis. Dieses muss im Fusions- oder Spaltungsvertrag (Art. 13 Abs. 1 lit. b-f FusG ; Art. 37 lit. c-f FusG ) beziehungsweise im Spaltungs- oder Umwandlungsplan (Art. 37 lit. c-f FusG ; Art. 60 lit. c FusG ) festgelegt und im entsprechenden Transaktionsbericht erläutert werden (Art. 14 Abs. 3 lit. c-e FusG ; Art. 39 Abs. 3 lit. c-d FusG ; Art. 61 Abs. 3 lit. d FusG ). Bei Transaktionen mit Kapitalgesellschaften prüft zudem ein besonders befähigter Revisor, ob das Umtauschverhältnis in einem angemessenen Vorgehen festgelegt wurde und insgesamt vertretbar ist (Art. 15 Abs. 4 FusG ; Art. 40 FusG ; Art. 62 Abs. 4 FusG ). Diese Bestimmungen schaffen Transparenz und schützen die Vermögens- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter bereits präventiv. Die Überprüfungsklage steht so gesehen an letzter Stelle einer Reihe von Massnahmen, welche die Interessen der Gesellschafter schützen.
Klagegrund ist die Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses (Art. 105 Abs. 1 FusG ). Das Fusionsgesetz sagt, welche Grundsätze beim Festlegen des Umtauschverhältnisses zu berücksichtigen sind. Bei der Fusion und der Spaltung von Kapitalgesellschaften kommt dem Vermögen der beteiligten Gesellschaften eine vorrangige Bedeutung zu (Art. 7 Abs. 1 FusG ; Art. 31 Abs. 1 FusG ). Mit Vermögen ist der Unternehmenswert der beteiligten Gesellschaften gemeint, der nach anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre zu ermitteln ist. Nebst dem Vermögen sind die Verteilung der Stimmrechte und alle anderen relevanten Umstände zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 1 FusG ; vgl. auch Art. 31 Abs. 1 FusG ; ähnlich Art. 56 FusG ). Das Umtauschverhältnis ist im Sinne von Art. 105 Abs. 1 FusG angemessen, wenn es die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, in der Methodik und im Vorgehen nach den Regeln der Kunst ermittelt wurde und im Ergebnis einleuchtend ist.
Das Festlegen des Umtauschverhältnisses gehört von Gesetzes wegen zu den strategischen Führungsaufgaben der obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane der involvierten Gesellschaften (Art. 12 Abs. 1 FusG , Art. 36 FusG , Art. 59 Abs. 1 FusG ). Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe steht den verantwortlichen Personen innerhalb des gesetzlichen Rahmens ein gewisser Ermessensspielraum zu. Es handelt sich um einen Geschäftsentscheid. Das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen eines Exekutivorgangs soll nicht durch das Ermessen des Gerichts ersetzt werden. Die Überprüfungsklage dient nur dazu, pflichtwidrige Ermessensüberschreitungen zu korrigieren.
Das Bundesgericht hielt sich in der Vergangenheit – freilich in anderem Zusammenhang – bei der Überprüfung von Bewertungsentscheiden zurück, wenn feststand, dass die Unternehmensbewertung nach anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre und unter Beizug fachkundiger Berater durchgeführt wurde. Die richterliche Prüfung konzentriert sich auf den Prozess einer korrekten Entscheidfindung, namentlich darauf, ob eine Bewertungsmethode gewählt wurde, „die nachvollziehbar, plausibel, anerkannt ist, in vergleichbaren Fällen verbreitete Anwendung findet, begründetermassen besser oder mindestens ebenso bewährt ist wie andere Methoden und den Verhältnissen im Einzelfall Rechnung trägt“.
Eine Zurückhaltung bei der Nachprüfung von Bewertungsentscheiden ist auch im Rahmen von Art. 105 FusG sachgerecht, wenn die mit der Bewertung befassten Personen über die nötige Sachkompetenz verfügten, Kenntnis aller für die Bewertung relevanten Umstände hatten und ihre Aufgabe unbefangen und unabhängig im besten Interesse der Gesellschaft verrichteten. Das angewandte Bewertungsverfahren muss anerkannt sein und Gewähr dafür bieten, dass die im Fusionsgesetz erwähnten relevanten Umstände berücksichtigt werden (Art. 7 Abs. 1 FusG ). Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses indiziert. Dies gilt umso mehr, wenn zusätzlich ein besonders befähigter Revisor die Vertretbarkeit des Umtauschverhältnisses und die Angemessenheit der angewandten Bewertungsmethode bescheinigte (vgl. Art. 15 FusG ; Art. 40 FusG ; ähnlich Art. 62 FusG ).
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/prozess/ueberpruef/angemessen/index.php?datum=2012-01-23>, Stand: 23.01.2012, besucht am 09.02.2012.
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