| Prozessuales: Überprüfungsklage, Klagelegitimation
Zur Klage legitimiert ist jeder Gesellschafter einer an der Transaktion unmittelbar beteiligten Gesellschaft (Art. 105 Abs. 1 FusG ). Der Begriff des Gesellschafters ist in Art. 2 lit. f-g FusG definiert. Zur Klage berechtigt sind die Gesellschafter sowohl der übernehmenden als auch der übertragenden Einheit. Nicht aktivlegitimiert sind die Gesellschafter eines Unternehmens, das selber nicht Transaktionspartei ist, dessen Anteilsrechte aber durch die übernehmende Gesellschaft als bargeldnahe, leicht verwertbare Sachwerte im Sinne einer Abfindung nach Art. 8 FusG an die Gesellschafter der übertragenden Einheit ausgerichtet werden.
Die Klage nach Art. 105 FusG ist als Individualrecht ausgestaltet. Das Klagerecht steht jedem Gesellschafter unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung zu. Im Unterschied zur Anfechtungsklage (Art. 106 FusG ) setzt der Wortlaut von Art. 105 FusG für die Überprüfungsklage nicht explizit voraus, dass der Kläger dem Beschluss (Art. 18 FusG ; 43 FusG ; Art. 64 FusG ) über die Transaktion nicht zugestimmt hat. Dennoch würde unseres Erachtens die Klage eines Gesellschafters, der dem Transaktionsvorhaben irrtumsfrei zugestimmt hat, gegen Treu und Glauben verstossen. Der Zustimmungsbeschluss ist zwar nicht das Anfechtungsobjekt der Klage, doch Voraussetzung dafür, dass das Umtauschverhältnis rechtsverbindlich wird. Entsprechend ist das Stimmverhalten des Klägers beim Transaktionsbeschluss bedeutsam für die Klagelegitimation.
Der Kläger muss durch die geltend gemachte Unangemessenheit in seiner mitgliedschaftsrechtlichen Stellung beeinträchtigt werden. Wer beispielsweise geltend macht, ein Sonderrecht sei nicht angemessen abgegolten (Art. 7 Abs. 5 FusG ), muss selber Inhaber des entsprechenden Rechts sein. Mehrere Kläger können nach Massgabe von Art. 71 ZPO zusammen eine einfache Streitgenossenschaft bilden.
Die Unangemessenheit materialisiert sich in der Regel bei Vollzug des transaktionsspezifischen Umtauschverhältnisses. Wer seine Anteils- und Mitgliedschaftsrechte vor dem Vollzug des Umtausches veräussert, verzichtet damit auf eine Überprüfung und verliert seine Ansprüche nach Art. 105 FusG . Klagelegitimiert und zum Bezug einer allfälligen Ausgleichszahlung berechtigt wird dann der Erwerber. Veräussert der Kläger sein Anteils- und Mitgliedschaftsrecht erst nach Anhängigmachung der Überprüfungsklage, so verliert er seine Aktivlegitimation ebenfalls. Die prozessualen Folgen der Veräusserung richten sich diesfalls nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Das Problem der Klagelegitimation bei Veräusserung von Anteilsrechten wird gemildert durch die kurze Klagefrist von zwei Monaten (Art. 105 Abs. 1 FusG ) und der Möglichkeit der an der Transaktion beteiligten Gesellschaften, die Modalitäten des Umtausches zu regeln (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. d FusG ; Art. 37 lit. e FusG ; Art. 60 lit. c FusG ).
Wer zeitlich erst nach Vollzug des Umtausches eine Überprüfungsklage anhängig macht, dem genügt die Stellung als Inhaber eines Anteils- und Mitgliedschaftsrechts unter Umständen nicht, um seine Klagelegitimation nachzuweisen. Das Recht, eine bestimmte Unangemessenheit geltend zu machen, hängt davon ab, auf welcher Seite der Transaktion der Ansprecher vor dem Vollzug stand. Denn was für die eine Seite unangemessen ist, wirkt als Vorteil für die andere. Der ehemalige Gesellschafter der Gesellschaft B, dessen Anteilsrechte bei einer Fusion mit Gesellschaft A unangemessen berücksichtigt wurden, kann seine Klagelegitimation nach Vollzug des Umtausches nicht alleine auf sein Anteilsrecht A stützen. Er muss auch darlegen, dass seine Stellung als Gesellschafter A aus seiner Position bei der Gesellschaft B hervorgegangen ist und dass er deshalb von der Unangemessenheit betroffen ist.
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/prozess/ueberpruef/aktivleg/index.php?datum=2012-01-23>, Stand: 23.01.2012, besucht am 18.05.2012.
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