Druck-/Zitatversion
 

Prozessuales: Anfechtungsklage, Passivlegitimation


Passivlegitimiert ist die Gesellschaft, deren Beschluss mit der Klage angefochten wird. Wird der Beschluss erst nach Vollzug der Transaktion angefochten, muss sich die Klage notwendigerweise gegen die noch bestehenden Gesellschaften richten, falls die Beschluss fassende Einheit bereits gelöscht wurde. Ist die Transaktion noch nicht vollzogen, kann der Kläger vor Anhängigmachung seiner Klage mittels privatrechtlichem Einspruch beim Handelsregisteramt eine Eintragung der Transaktion und damit eine allfällige Löschung der übertragenden Gesellschaft vorübergehend verhindern (Art. 162 Abs. 3 lit. a HRegV und Art. 163 HRegV ). Nach Anhängigmachung der Klage kann eine noch nicht vollzogene Transaktion nicht mehr eingetragen werden, da eine Anfechtung die Rechtswirksamkeit der Transaktion hindert.

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/prozess/anfechtung/passivleg/index.php?datum=2008-03-26>, Stand: 26.03.2008, besucht am 18.05.2012.

Frühere Fassungen

   
Druck-/Zitatversion
zum Seitenanfang