| Prozessuales: Anfechtungsklage, Aktivlegitimation
Zur Anfechtung legitimiert ist jeder Gesellschafter mit Bezug auf den Transaktionsbeschluss seiner Gesellschaft. Der anfechtende Gesellschafter darf dem angefochtenen Beschluss nicht zugestimmt haben, es sei denn, er habe sich bei der Zustimmung in einem wesentlichen Irrtum befunden oder sein Zustimmungswille sei anderweitig mangelbehaftet gewesen (Art. 106 Abs. 1 FusG ). Das Stimmrecht in der Beschlussfassung ist keine Klagevoraussetzung, da auch Inhaber von Anteilsrechten ohne Stimmrechte zu den aktivlegitimierten Gesellschaftern zählen (Art. 2 lit. f-g FusG ). Soweit die behauptete Gesetzesverletzung jedoch ausschliesslich und unmittelbar das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung betrifft, ist zu verlangen, dass der anfechtende Gesellschafter mit Bezug auf die angefochtene Transaktion selber stimmberechtigt war. Wer über eine bestimmte Transaktion nicht abstimmen darf, dem braucht auch kein Recht eingeräumt zu werden, mit dem die Verletzung des Stimmrechts klageweise gerügt werden kann.
Werden die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte nach der Beschlussfassung veräussert, ist – vorbehältlich eines Rechtsmissbrauchs – davon auszugehen, dass die Aktivlegitimation auf den Erwerber übergeht. Hat der Veräusserer in diesem Zeitpunkt bereits eine Anfechtungsklage anhängig gemacht, so ist diese mangels Aktivlegitimation abzuweisen, es sei denn, der Erwerber trete dem Prozess nach Massgabe der Schweizerischen Zivilprozessordnung bei.
Nicht zur Klage legitimiert ist das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan. Bei Stiftungen ist eine Anfechtung ausgeschlossen, da sie über keine aktivlegitimierten Gesellschafter verfügt. Bei der Fusion von Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen steht den Destinatären ein besonderes Anfechtungsrecht zu (Art. 84 Abs. 2 FusG ). Bei den übrigen Stiftungen können die Entscheide der Stiftungsorgane und der Aufsichtsbehörden entsprechend dem auf die Stiftung anwendbaren Recht angefochten werden. Bei Vorsorgeeinrichtungen bestimmen sich die Rechtsbehelfe primär nach den Vorschriften des BVG. Ist die Vorsorgeeinrichtung als Genossenschaft organisiert (Art. 94 Abs. 1 FusG ), ist eine Anfechtungsklage nach Art. 106 FusG denkbar. Gegenstand der Klage kann dann ebenfalls nur eine Verletzung der Bestimmungen des Fusionsgesetzes beispielsweise mit Bezug auf die Willensbildung zur Transaktion sein.
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/prozess/anfechtung/aktivleg/index.php?datum=2012-01-23>, Stand: 23.01.2012, besucht am 18.05.2012.
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