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Prozessuales: Anfechtungsklage, Abgrenzungen


Die Anfechtungsklage unterscheidet sich von der Überprüfungsklage in ihrem Zweck. Mit der Überprüfungsklage will der Kläger ein für sich günstigeres Umtauschverhältnis erreichen. Der Vollzug der Transaktion soll aber nicht verhindert werden, ja er ist sogar Voraussetzung dafür, dass dem Kläger überhaupt Ansprüche aus dem Umtauschverhältnis anwachsen. Mit der Anfechtungsklage dagegen greift der Kläger eine Grundlage der Transaktion an, weil diese in Verletzung gesetzlicher Vorschriften zustande kam. Das Anfechtungsurteil kann die Transaktion (einstweilen) verhindern oder sogar rückgängig machen.

Während die Überprüfungsklage ausschliesslich direkte Vermögensinteressen der Gesellschafter schützt, sorgt die Anfechtungsklage für die Einhaltung des Fusionsgesetzes im Interesse der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter. Mit einer Anfechtung nach Art. 106 FusG lässt sich beispielsweise ein angemessenes Umtauschverhältnis, das für die Gesellschafter attraktiv ist, anfechten, wenn es mangelhaft zustande kam. Demgegenüber kann mit einer Überprüfung nach Art. 105 FusG die Angemessenheit eines einwandfrei zustande gekommenen Umtauschverhältnisses in Frage gestellt werden.

Die Klagen können durchaus auch einen gemeinsamen Anwendungsbereich haben. Richten sich beide Klagen gegen die gleiche Gesellschaft, lassen sie sich miteinander verbinden (vgl. Art. 15 Abs. 2 ZPO). Werden beide Ansprüche gleichzeitig erhoben, hat das Gericht zuerst den Anfechtungsanspruch zu prüfen, da bei dessen Gutheissung die Grundlage zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses entfallen kann.

Soweit ein Kläger nur ökonomische Interessen am Umtauschverhältnis gerichtlich durchsetzen will, geht die Überprüfungsklage einer Anfechtung vor. Besteht die gerügte Gesetzesverletzung darin, dass die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte wirtschaftlich nicht angemessen gewahrt sind oder dass die Abfindung unangemessen ist, so hat der Kläger nach Art. 105 FusG vorzugehen. Ein allfällig erwirkter persönlicher Einspruch beim Handelsregister (Art. 162 ff. HRegV ) kann unter diesen Umständen nicht aufrechterhalten werden (vgl. Art. 105 Abs. 4 FusG ). Macht der Kläger zusätzlich beispielsweise eine Verletzung von Art. 7 Abs. 2 FusG über die maximale Höhe des Spitzenausgleichs geltend, so muss eine parallele Anfechtung des Transaktionsbeschlusses zulässig sein. Denn der Mangel ist nicht mehr nur wertmässiger Natur und lässt sich nicht alleine über eine Ausgleichszahlung beheben.

Nach Massgabe der Schweizerischen Zivilprozessordnung lässt sich die Anfechtungsklage zusätzlich mit weiteren Klagen ausserhalb des Fusionsgesetzes verbinden, beispielsweise wenn unbefugte Personen über eine Transaktion abstimmten und die Beschlussfassung zugleich in Verletzung des Fusionsgesetzes zustande kam (vgl. Art. 691 Abs. 3 OR ). Denkbar ist, dass ein Transaktionsbeschluss dergestalt mangelhaft sein kann, dass er von vornherein nichtig ist. Die Geltendmachung der Nichtigkeit ist von einer Anfechtung nach Art. 106 f. FusG unabhängig und richtet sich nach den rechtsformspezifischen Bestimmungen, die auf die Nichtigkeit anwendbar sind.

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/prozess/anfechtung/abgrenz/index.php?datum=2011-02-23>, Stand: 23.02.2011, besucht am 18.05.2012.

Frühere Fassungen

   
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