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Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/international/zustaendig/ueberblick/index.php?datum=2008-10-06>, Stand: 06.10.2008, besucht am 18.05.2012.
 
  Internationales: Örtliche Zuständigkeit und Betreibungsort, Überblick  
  Nach Art. 164a Abs. 1 FusG können bei der Emigrationsfusion und Emigrationsspaltung Klagen auf Überprüfung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte (Art. 105 FusG) auch am schweizerischen Sitz der übertragenden schweizerischen Gesellschaft erhoben werden. Art. 164a Abs. 2 IPRG hält weiter fest, dass der bisherige Gerichtsstand und Betreibungsort für die emigrierende Gesellschaft so lange bestehen bleibt, bis die Forderungen der Gläubiger oder Anteilsinhaber sichergestellt oder befriedigt sind. Die Perpetuierung des Betreibungsort war bereits früher im IPRG verankert.1 Neu ist, dass Art. 164a Abs. 2 IPRG – anders als Abs. 1 – auf alle grenzüberschreitenden Emigrationstatbestände (Verlegung, Fusion, Spaltung) Anwendung findet, und dass neben dem Betreibungsort auch ein vorbestehender Gerichtsstand beibehalten wird.2  
   
  1 Vgl. Art. 164 Abs. 2 IPRG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung.


2 Gassmann, Stämpflis Handkommentar, N 8 zu Art. 164a IPRG.