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Zitiervorschlag: von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/international/zustaendig/perpet/index.php?datum=2008-10-06>, Stand: 06.10.2008, besucht am 18.05.2012. |
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| Internationales: Örtliche Zuständigkeit und Betreibungsort, Perpetuierung von Gerichtsstand und Betreibungsort | ||||||
| In den Anwendungsbereich des perpetuierten schweizerischen Gerichtsstands und Betreibungsorts nach Art. 164a Abs. 2 IPRG fallen alle Emigrationstatbestände. Anders als Art. 164a Abs. 1 IPRG gilt Abs. 2 also nicht nur für die Emigrationsfusion und die Emigrationsspaltung sondern auch für die Verlegung einer schweizerischen Gesellschaft ins Ausland.1 Das ergibt sich aus der systematischen Stellung dieser Vorschrift innerhalb der gemeinsamen Bestimmungen von Art. 164-164b IPRG.2 Allerdings ist das Weiterbestehen des Betreibungsorts und Gerichtsstands in der Schweiz zeitlich beschränkt: Gemäss Art. 164a Abs. 2 IPRG gilt er nur solange, bis die Forderungen der Gläubiger oder Anteilsinhaber3 sichergestellt oder befriedigt sind. Die Perpetuierung des bisherigen schweizerischen Gerichtsstands schützt Gläubiger oder Anteilsinhaber bei Emigrationstransaktionen davor, ihre Forderungen gegenüber der übertragenden Gesellschaft aufgrund der Universalsukzession plötzlich im Ausland geltend machen zu müssen. Vor Anhebung einer Klage am inländischen Gerichtsstand nach Art. 164a Abs. 2 IPRG ist zu prüfen, ob ein entsprechendes Urteil im Ausland anerkannt und vollstreckt werden kann. Ferner sind allfällige Staatsverträge zu beachten, die der Bestimmung von Art. 164a Abs. 2 IPRG vorgehen (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Ist die übernehmende Gesellschaft in einem Lugano-Staat domiziliert, kann gegen diese nicht gestützt auf Art. 164a Abs. 2 IPRG in der Schweiz geklagt werden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich vielmehr nach den Regeln des Übereinkommens selbst.4 Die Perpetuierung eines vorbestehenden Betreibungsortes ermöglicht es den Gläubigern der übertragenden schweizerischen Gesellschaft, die übernehmende ausländische Gesellschaft nach erfolgter Umstrukturierung für Geldforderungen am früheren Sitz der übertragenden Gesellschaft gemäss den Bestimmungen des SchKG zu betreiben.5 Nach erfolgter Emigrationsumstrukturierung ist die emigrierte Gesellschaft nicht mehr im schweizerischen Handelsregister in einer der in Art. 39 Abs. 1 SchKG aufgezählten Eigenschaften eingetragen, dementsprechend hat die Betreibung der untergegangenen schweizerischen Gesellschaft nicht mehr auf dem Weg des Konkurses sondern auf demjenigen der Pfändung der in der Schweiz belegenen Vermögenswerte zu erfolgen.6 |
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| 1 So auch Vogel/Heiz/Behnisch, FusG, N 6 zu Art. 164a IPRG; Girsberger/Rodriguez, Basler Kommentar, N 17 zu Art. 164a IPRG. 2 Gassmann, Stämpflis Handkommentar, N 8 zu Art. 164a IPRG. 3 Zu den Forderungen der Anteilsinhaber kritisch Gassmann, Stämpflis Handkommentar, N 9 zu Art. 164a IPRG sowie Girsberger/Rodriguez, Basler Kommentar, N 26 zu Art. 164a IPRG. 4 Gassmann, Stämpflis Handkommentar, N 13 zu Art. 164a IPRG; Dasser, 668; Girsberger/Rodriguez, Basler Kommentar, N 22 zu Art. 164a IPRG. 5 Im Einzelnen vgl. Gassmann, Stämpflis Handkommentar, N 3 zu Art. 164a IPRG. Dagegen schliesst Art. 164a Abs. 2 IPRG die Möglichkeit eines \"Ausländerrats\" nach Art. 271 Ziff. 4 SchKG aus; vgl. dazu Girsberger/Rodriguez, Basler Kommentar, N 24 zu ARt. 164a IPRG, welche sich fragen, ob Art. 164a Abs. 2 IPRG die schweizerischen Gläubiger wirklich besser stellt, wie sich das der Gesetzgeber offensichtlich vorgestellt hat. 6 Girsberger/Rodriguez, Basler Kommentar, N 26 zu Art. 164a IPRG. |
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