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Internationales: Grenzüberschreitende Vermögensübertragung, Übertragungsvertrag


Für den Übertragungsvertrag gilt das zum Spaltungsvertrag Gesagte sinngemäss. Somit sind die zwingenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen aller an der Vermögensübertragung beteiligten Gesellschaften zu beachten (Art. 163d Abs. 1 i.V.m. 163c Abs. 1 IPRG). Für die vertragsrechtlichen Fragen besteht freie Rechtswahl (Art. 163d Abs. 3 i.V.m. 163c Abs. 2 IPRG). Machen die Parteien von dieser Rechtswahl keinen Gebrauch, gilt bei der Vermögensübertragung vom Ausland in die Schweiz vermutungsweise das ausländische Recht, bei der Vermögensübertragung von der Schweiz ins Ausland das schweizerische Recht (Art. 163d Abs. 3 IPRG). Diese Vermutung kann widerlegt werden.

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/international/vmuebr/vertrag/index.php?datum=2008-10-02>, Stand: 02.10.2008, besucht am 18.05.2012.

Frühere Fassungen

   
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