| Internationales, Grenzüberschreitende Vermögensübertragung, Vermögensübertragung von der Schweiz ins Ausland
Eine Vermögensübertragung von der Schweiz ins Ausland liegt vor, wenn eine schweizerische Gesellschaft ihr ganzes Vermögen oder Teile davon auf eine bestehende ausländische Gesellschaft überträgt. Die Vermögensübertragung von der Schweiz ins Ausland untersteht grundsätzlich dem schweizerischen Recht (Art. 163d Abs. 2 IPRG ), es sei denn, die gemäss Art. 163d Abs. 1 IPRG anwendbaren Bestimmungen des IPRG zur grenzüberschreitenden Emigrationsfusion (Art. 163b IPRG ) sehen die Anwendung einer andern Rechtsordnung vor. Das ausländische Recht ist grundsätzlich nur mit Bezug auf die Zulässigkeit der Vermögensübertragung, die Wirkungen der Universalsukzession sowie die zwingenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf den Übertragungsvertrag anzuwenden. Es ist denkbar, dass das ausländische Gesellschaftsstatut eine Vermögensübertragung nur zulässt, wenn ein ganzer Betriebsteil oder eine andere in sich geschlossene Vermögenseinheit übertragen wird. Eine solche Voraussetzung ist dem schweizerischen Recht zwar fremd, doch spricht nichts dagegen, sie im Einzelfall anzuwenden, wenn andernfalls die geplante Vermögensübertragung nicht durchgeführt werden kann.
Auch im Fall einer Vermögensübertragung von der Schweiz ins Ausland gelangt jeweils diejenige Rechtsordnung zur Anwendung, welche zu den jeweiligen schützenswerten Interessen im engsten Zusammenhang steht. Das schweizerische Recht steht deshalb hinter dem ausländischen zurück, wenn es um den Schutz der ausländischen Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer geht. Das Erfordernis eines Aktivenüberschusses im Inventar der zu übertragenden Aktiven und Passiven (Art. 71 Abs. 2 FusG ) schützt nicht nur die bisherigen Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft, sondern auch die Gläubiger der übergehenden Forderungen. Dieses Erfordernis ist deshalb auch bei der Vermögensübertragung ins Ausland zu beachten. Anders als bei der Emigrationsfusion nach Art. 163b Abs. 3 IPRG oder bei der Emigrationsspaltung nach Art. 45 ff. FusG findet bei der Vermögensübertragung ins Ausland weder ein Schuldenruf noch ein Sicherstellungsverfahren statt (Art. 163d Abs. 1 zweiter Satz IPRG ).
Die Vermögensübertragung betrifft die Anteilseigner oder Mitglieder einer Gesellschaft nur mittelbar. Das Entgelt für das übertragene Vermögen wird von der ausländischen an die schweizerische Gesellschaft geleistet. Die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte werden nicht berührt, weshalb die mitgliedschaftliche Kontinuität im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung nicht von Bedeutung ist.
Gemäss Art. 77 Abs. 3 FusG gilt die Pflicht zur Konsultation der Arbeitnehmer auch für die übernehmende Gesellschaft mit Sitz im Ausland. Dies bedeutet, dass die ausländische Gesellschaft, die auf dem Wege der Vermögensübertragung einen Betrieb oder Betriebsteil einer schweizerischen Gesellschaft übernimmt, eine Konsultation der Arbeitnehmervertretung gemäss Art. 333a OR durchführen muss. Bei Verletzung dieser Pflicht können die Arbeitnehmer gerichtlich gegen die Eintragung der Vermögensübertragung im Handelsregister vorgehen. Die Frage eines allfälligen Kündigungsrechts im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung bestimmt sich nach dem Recht, dem der jeweilige Arbeitsvertrag untersteht.
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/international/vmuebr/ch-ausl/index.php?datum=2012-01-24>, Stand: 24.01.2012, besucht am 18.05.2012.
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