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Internationales: Grenzüberschreitende Vermögensübertragung, Vermögensübertragung vom Ausland in die Schweiz


Bei einer Vermögensübertragung vom Ausland in die Schweiz überträgt eine ausländische Gesellschaft ihr ganzes Vermögen oder Teile davon auf eine bestehende schweizerische Gesellschaft. Soweit nach entsprechender Anwendung von Art. 163a IPRG (kraft Verweis in Art. 163d Abs. 1 IPRG ) über die Immigrationsfusion nichts anderes vorgesehen ist, untersteht die Vermögensübertragung vom Ausland in die Schweiz dem ausländischen Gesellschaftsstatut der übertragenden Gesellschaft (Art. 163d Abs. 2 IPRG ). Die zwingenden Bestimmungen der beteiligten Gesellschaftsstatute sind auch bei der Vermögensübertragung im Sinne einer kumulativen Rechtsanwendung zu berücksichtigen. Das schweizerische Recht findet somit überall dort Anwendung, wo schweizerische Interessen gewahrt werden müssen. Das ist insbesondere der Fall, wenn interne Vorgänge oder schutzwürdige Interesse der Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer der beteiligten schweizerischen Gesellschaft vorliegen.

Den Gesellschaftern der übernehmenden Gesellschaft bietet bei der Vermögensübertragung einzig das Erfordernis des Aktivenüberschusses im übertragenen Vermögen gemäss Art. 71 Abs. 2 FusG eine gewisse Sicherheit. Zudem haften die Organe der übernehmenden Gesellschaft gemäss Art. 108 FusG allenfalls für die sorgfaltswidrige Vereinbarung eines überhöhten Preises der übernommenen Vermögenswerte. Das zwingende Vorliegen eines Aktivenüberschusses schützt gleichzeitig auch die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft. Soweit die Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft geschützt werden sollen, gilt für diese deren Gesellschaftsstatut.

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/international/vmuebr/ausl-ch/index.php?datum=2008-10-02>, Stand: 02.10.2008, besucht am 18.05.2012.

Frühere Fassungen

   
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