| Internationales: Verlegung, Verlegung der Gesellschaft von der Schweiz ins Ausland
Art. 163 Abs. 1 IPRG bestimmt spiegelbildlich zu Art. 161 Abs. 1 IPRG , dass sich eine schweizerische Gesellschaft ohne Liquidation und anschliessende Neugründung ausländischem Recht unterstellen kann, wenn die Voraussetzungen nach schweizerischem Recht erfüllt sind und sie nach ausländischem Recht weiter besteht. Anders als bei der Verlegung einer ausländischen Gesellschaft in die Schweiz sieht Art. 163 Abs. 2 IPRG besondere Vorkehren zum Schutz der Gläubiger vor. Art. 163 Abs. 3 IPRG behält schliesslich vorsorgliche Schutzmassnahmen im Falle internationaler Konflikte im Sinne von Artikel 61 des Landesversorgungsgesetzes vor.
Es stellt sich die Frage, was unter den Voraussetzungen nach schweizerischem Recht zu verstehen ist. Vor dem Inkrafttreten des Fusionsgesetzes wurde davon ausgegangen, dass hier auf die Bestimmungen zur Sitzverlegung im OR und ZGB verwiesen wurde. Mit der Einführung spezieller Bestimmungen zur Umwandlung im Fusionsgesetz liegt es näher, diese auch auf eine Verlegung der Gesellschaft ins Ausland anzuwenden, stellt doch eine Verlegung ins Ausland letzten Endes eine grenzüberschreitende Umwandlung dar.
Bei der Verlegung einer schweizerischen Gesellschaft ins Ausland ist vorab zu prüfen, ob das ausländische Recht eine äquivalente Rechtsform zur Verfügung stellt. Welche der nach ausländischem Recht vorgesehenen Rechtsformen schliesslich gewählt wird, hängt vom schweizerischen Recht ab. Art. 54 FusG zählt die zulässigen Rechtsformen auf, in welche sich eine schweizerische Gesellschaft im Binnenverhältnis umwandeln kann. Der Fortbestand der Gesellschaft nach ausländischem Recht dürfte in Staaten, deren Rechtsordnungen der Sitztheorie folgen, regelmässig nur dann gewährleistet sein, wenn die Gesellschaft im Rahmen der Emigration auch den tatsächlichen Verwaltungssitz verlegt.
Das Erfordernis der Erfüllung schweizerischer Voraussetzungen zieht ferner nach sich, dass die verlegungswillige schweizerische Gesellschaft die Anforderungen von Art. 56 FusG hinsichtlich der Wahrung von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten bei der Umwandlung erfüllt. Gleichsam sind Art. 59 ff. FusG über Umwandlungsplan, Umwandlungsbericht, Umwandlungsbilanz und Informationsrechte der Gesellschafter zu beachten. Für die Beschlussfassung gelten die Quoren von Art. 64 FusG .
Die emigrationswillige Gesellschaft muss ihre Gläubiger gemäss Art. 163 Abs. 2 IPRG unter Hinweis auf die bevorstehende Änderung des Gesellschaftsstatuts öffentlich zur Anmeldung ihrer Forderungen auffordern (Schuldenruf). Der Schuldenruf hat in analoger Anwendung des Art. 45 FusG durch dreimaliger Publikation im SHAB mit dem Hinweis auf die geplante Emigration der Gesellschaft sowie auf die Möglichkeit der Sicherstellung zu erfolgen. Die Sicherstellung der angemeldeten Forderungen erfolgt sodann nach Art. 46 FusG . Art. 164 Abs. 1 IPRG sieht zudem vor, dass die Gesellschaft im schweizerischen Handelsregister nur gelöscht werden kann, wenn ein besonders zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Forderungen der Gläubiger gemäss Art. 46 FusG sichergestellt worden sind oder dass die Gläubiger mit der Löschung einverstanden sind.
Art. 68 Abs. 2 FusG verweist hinsichtlich der Haftung für Verbindlichkeiten aus Arbeitsvertrag auf Art. 27 Abs. 3 FusG . Gemäss dieser Bestimmung haften jene Gesellschafter der emigrierenden Gesellschaft, welche vor der Emigration persönlich hafteten, weiterhin für alle Verbindlichkeiten aus Arbeitsvertrag, die bis zu dem Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte.
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/international/verlegung/ch-ausl/index.php?datum=2012-01-23>, Stand: 23.01.2012, besucht am 09.02.2012.
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