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Internationales: Überblick über die neuen Bestimmungen


Das bis zum Inkrafttreten des Fusionsgesetzes geltende schweizerische Recht regelte grenzüberschreitende Umstrukturierungen mit Ausnahme der Verlegung der Gesellschaft nicht. Die Lehre ging jedoch davon aus, dass grenzüberschreitende Umstrukturierungen (insbesondere Fusionen und Spaltungen) - trotz fehlender ausdrücklicher Regelung und in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Sitzverlegung - zulässig waren, da Teilhaber an einer Gesellschaft kein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung des Gesellschaftsstatus haben.

Eine eingehende Regelung findet sich nun in den Art. 161-164b IPRG, die gleichzeitig mit dem Fusionsgesetz in Kraft getreten sind. Diese Bestimmungen modifizierten die früheren Normen zur Verlegung der Gesellschaft (Art. 161-163 IPRG). Weiter wurden die Besonderheiten einer grenzüberschreitenden Fusion (Art. 163a-163c IPRG), Spaltung und Vermögensübertragung (Art. 163d IPRG ) geregelt. Da die grenzüberschreitende Umwandlung nichts anderes als eine Verlegung der Gesellschaft mit anschliessendem oder vorhergehendem Rechtskleidwechsel darstellt, erhielt sie keine eigenständige Regelung und unterliegt daher den Art. 161-163 IPRG.

Art. 164 IPRG befasst sich neu eingehend mit den Voraussetzungen zur Löschung einer Gesellschaft im schweizerischen Handelsregister. Bei Emigrationsfusionen und Emigrationsspaltungen steht nach Art. 164a Abs. 1 IPRG für die Überprüfungsklage (Art. 105 FusG ) ein Gerichtsstand am schweizerischen Sitz der übertragenden Gesellschaft zur Verfügung. Gemäss Art. 164a Abs. 2 IPRG bleibt in solchen Fällen der bisherige Betreibungsort und Gerichtsstand in der Schweiz so lange bestehen, bis die Forderungen der Gläubiger oder Anteilsinhaber sichergestellt oder befriedigt worden sind. Art. 164b IPRG nennt schliesslich die Voraussetzungen der Anerkennung von Umstrukturierungen ausländischer Gesellschaften.

Das Fusionsgesetz selber enthält mit Art. 28 Abs. 4 FusG und Art. 77 Abs. 3 FusG ebenfalls Bestimmungen, die bei grenzüberschreitenden Transaktionen direkt anwendbar sind. Es geht dabei jeweils um die Pflicht zur Konsultation der Arbeitnehmervertretung, welche auch für die übernehmende Gesellschaft mit Sitz im Ausland gilt.

Trotz der Einführung der neuen Bestimmungen sind internationale Umstrukturierungen weiterhin wenig verbreitet. Einer der Gründe liegt darin, dass die Regelungen des IPRG oft kein entsprechendes Äquivalent im ausländischen Recht finden. Ausserdem, obwohl sie auf den ersten Blick relativ einfach aussehen, sind die Normen des IPRG zum Teil unklar. Zudem ist es nicht immer einfach die vom HRegV geforderten Nachweise zu erbringen. Oft werden deshalb internationale Transaktionen auf dem Weg des Verkaufs der schweizerischen an eine ausländische Gesellschaft (und vice versa) durchgeführt.

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/international/ueberblick/index.php?datum=2012-01-23>, Stand: 23.01.2012, besucht am 04.02.2012.

Frühere Fassungen

   
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