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Internationales: Grenzüberschreitende Spaltung, Spaltungsvertrag


Art. 163d Abs. 3 IPRG verweist für das Recht, welches auf den Spaltungsvertrag anwendbar ist, sinngemäss auf Art. 163c IPRG zum Fusionsvertrag. Demnach müssen für den Spaltungsvertrag die zwingenden gesellschaftsrechtlichen Normen aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaftsstatute mit Einschluss der Formvorschriften berücksichtigt werden. Für die vertragsrechtlichen Fragen besteht freie Rechtswahl (Art. 163c Abs. 2 IPRG ). Machen die Parteien davon keinen Gebrauch, ist auf den Spaltungsvertrag bei einer Immigrationsspaltung vermutungsweise das ausländische Recht, bei einer Emigrationsspaltung das schweizerische Recht anzuwenden (Art. 163d Abs. 3 IPRG ). Die Widerlegung der Vermutung und Anknüpfung an eine Rechtsordnung, zu welcher im Einzelfall ein engerer Zusammenhang besteht, ist möglich.

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/international/spaltung/vertrag/index.php?datum=2004-07-01>, Stand: 01.07.2004, besucht am 09.02.2012.

   
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