|
||||||
Zitiervorschlag: von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/international/spaltung/ueberblick/index.php?datum=2004-07-01>, Stand: 01.07.2004, besucht am 18.05.2012. |
||||||
| Internationales: Grenzüberschreitende Spaltung, Überblick | ||||||
| Die grenzüberschreitende Spaltung im internationalen Verhältnis wird in Art. 163d IPRG geregelt, dessen Abs. 1 auf die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen des IPRG zur grenzüberschreitenden Fusion verweist (Art. 163a-163c IPRG). Darüber hinaus untersteht die Spaltung gemäss Art. 163d Abs. 2 IPRG dem Recht jener Gesellschaft, die sich spaltet. Dieses Recht ist vermutungsweise im Sinne von Art. 163c Abs. 2 IPRG auch auf den Spaltungsvertrag anwendbar, sofern die Parteien keine Rechtswahl treffen (Art. 163d Abs. 3 IPRG). Das Gesetz verlangt auch für die grenzüberschreitende Spaltung eine kumulative Anwendung der betroffenen Gesellschaftsstatute. Erste Voraussetzung jeder grenzüberschreitenden Umstrukturierung ist auch bei der Spaltung deren grundsätzliche Zulässigkeit nach nationalem Recht. | ||||||