| Internationales: Grenzüberschreitende Spaltung, Überblick
Die grenzüberschreitende Spaltung im internationalen Verhältnis wird in Art. 163d IPRG geregelt, dessen Abs. 1 auf die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen des IPRG zur grenzüberschreitenden Fusion verweist (Art. 163a-163c IPRG). Darüber hinaus untersteht die Spaltung gemäss Art. 163d Abs. 2 IPRG dem Recht jener Gesellschaft, die sich spaltet. Dieses Recht ist vermutungsweise im Sinne von Art. 163c Abs. 2 IPRG auch auf den Spaltungsvertrag anwendbar, sofern die Parteien keine Rechtswahl treffen (Art. 163d Abs. 3 IPRG ). Das Gesetz verlangt auch für die grenzüberschreitende Spaltung eine kumulative Anwendung der betroffenen Gesellschaftsstatute. Erste Voraussetzung jeder grenzüberschreitenden Umstrukturierung ist auch bei der Spaltung deren grundsätzliche Zulässigkeit nach nationalem Recht.
Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger,
www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/international/spaltung/ueberblick/index.php?datum=2004-07-01>, Stand: 01.07.2004, besucht am 10.02.2012. |