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Internationales: Grenzüberschreitende Spaltung, Immigrationsspaltung


Bei einer Immigrationsspaltung wird entweder das gesamte Vermögen einer ausländischen Gesellschaft aufgeteilt und ein Teil davon auf eine bestehende oder neu gegründete schweizerische Gesellschaft übertragen (Immigrationsaufspaltung), oder es wird ein Teil des Vermögens der ausländischen Gesellschaft abgespaltet (Immigrationsabspaltung) und sodann auf eine bestehende oder neu gegründete schweizerische Gesellschaft übertragen. Soweit nach entsprechender Anwendung von Art. 163a IPRG (kraft Verweis in Art. 163d Abs. 1 IPRG ) über die Immigrationsfusion nichts anderes vorgesehen ist, untersteht die Immigrationsspaltung dem ausländischen Gesellschaftsstatut der sich spaltenden Gesellschaft (Art. 163d Abs. 2 IPRG ). Das schweizerische Recht ist allerdings zu beachten, falls es um rein interne Vorgänge in der schweizerischen Gesellschaft oder um schutzwürdige Interessen deren Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer oder des Rechtsverkehrs geht. Die Ermittlung des Rechts, wie es aufgrund der Verweisung in Art. 163d Abs. 1 IPRG anwendbar ist, erfolgt einzelfallweise und muss auf das Ziel der Herbeiführung möglichst identischer Spaltungsfolgen in allen beteiligten Rechtsordnungen ausgerichtet sein.

Gesellschafter
Von den weit reichenden Folgen einer Immigrationsspaltung sind insbesondere die Gesellschafter der sich spaltenden ausländischen Gesellschaft betroffen, welche entweder zu Gesellschaftern der neuen oder bereits bestehenden schweizerischen Gesellschaft werden oder eine Barabfindung erhalten. Nach schweizerischem Recht muss, wer vor der Spaltung Gesellschafter der übertragenden Einheit war, nach der Spaltung mindestens einen Anteil einer an der Spaltung beteiligten Gesellschaft halten. Eine vollständige Barabfindung ist im Fusionsgesetz bei der Spaltung nicht vorgesehen. Auf die Stellung der Gesellschafter der übertragenden ausländischen Gesellschaft dürfte allerdings regelmässig deren ausländisches Gesellschaftsstatut anzuwenden sein. Sollte dieses eine vollständige Barabfindung zulassen, so ist nicht ersichtlich, wieso eine solche vom schweizerischen Recht nicht anerkannt werden könnte. Soweit dies nur die ausländischen Gesellschafter betrifft, sind keine schweizerischen Interessen tangiert, welche eine Einschränkung in der Anerkennung der ausländischen Rechtsordnung rechtfertigen könnten.

Demgegenüber sind berechtigte schweizerische Interessen berührt, wenn es um Fragen einer Kapitalerhöhung der bereits bestehenden schweizerischen Gesellschaft oder um die Neugründung der übernehmenden Gesellschaft in der Schweiz geht. Denkbar ist, dass das ausländische Gesellschaftsstatut zusätzliche Anforderungen an eine Kapitalerhöhung oder die Gründung der übernehmenden schweizerischen Gesellschaft stellt. Solche ausländische Vorschriften sind im Rahmen des schweizerischen Gesellschaftsrechts zu erfüllen, andernfalls scheitert die geplante Transaktion. Sofern das ausländische Recht zusätzliche Anforderungen stellt, die auch bei der Immigrationsspaltung berücksichtigt werden müssen, ist diese also nur möglich, wenn die ausländischen Vorschriften mit den schweizerischen Regeln in Einklang gebracht werden können. Von Bedeutung ist das schweizerische Recht ferner bei der Beurteilung der mitgliedschaftlichen Kontinuität, was die Gesellschafter der übernehmenden schweizerischen Gesellschaft betrifft.

Gläubiger
Gemäss Art. 163d IPRG sind zum Schutz der Gläubiger im Rahmen einer Immigrationsspaltung entweder das ausländische Spaltungsstatut oder sinngemäss jene Vorschriften heranzuziehen, auf welche Art. 163a IPRG verweist. Art. 163a IPRG verweist für den Schutz der Gläubiger der schweizerischen übernehmenden Gesellschaft auf die Normen des schweizerischen Fusionsgesetzes bei der Spaltung im Binnenverhältnis (Art. 45 ff. FusG), während sich der Schutz der Gläubiger der übertragenden ausländischen Gesellschaft nach dem ausländischen Gesellschaftsstatut richtet. Dieses ausländische Recht ist aber auch für die Rechtsstellung der schweizerischen Gläubiger massgebend, sofern es im Einzelfall zwingend strengere Anforderungen als das schweizerische Fusionsgesetz aufstellt.

Arbeitnehmer
Die Modalitäten einer allfälligen Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Zusammenhang mit einer Immigrationsspaltung richten sich nach jenem Arbeitsvertragsstatut, das auf die jeweiligen Arbeitsverhältnisse anwendbar ist. Die Konsultation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Spaltungsverfahren regelt das auf die beteiligten Gesellschaften anwendbare Gesellschaftsstatut. Die schweizerische Gesellschaft hat somit hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer die Bestimmungen von Art. 49 - 50 FusG zu berücksichtigen (Art. 163d Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 163a Abs. 2 IPRG ). Die Konsultation richtet sich nach den Regeln von Art. 28 FusG.

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/international/spaltung/immigration/index.php?datum=2012-01-24>, Stand: 24.01.2012, besucht am 10.02.2012.

Frühere Fassungen

   
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