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Zitiervorschlag: von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/international/recht/index.php?datum=2012-01-23>, Stand: 23.01.2012, besucht am 18.05.2012. |
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| Internationales: Anwendbares Recht | ||||||
| Bei Vorliegen eines internationalen Verhältnisses stellt sich die Frage, welche Rechtsordnung auf den gegebenen Sachverhalt anzuwenden ist. Diese wird, sofern kein Staatsvertrag anwendbar ist, mittels der jeweiligen nationalen Kollisionsregeln1 – für die Schweiz mit Hilfe des IPRG – eruiert. Bezüglich grenzüberschreitender Umstrukturierungen ist es zentral zu wissen, nach welcher Rechtsordnung sich Zulässigkeit, Voraussetzungen und Wirkungen einer Umstrukturierung richten. Die neuen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht knüpfen diesbezüglich an die Vereinigungstheorie2 an, d.h. es wird selbst dort, wo das IPRG grundsätzlich schweizerisches Recht als anwendbar erklärt, auch auf das Recht des beteiligten Zweitstaats abgestellt.3 Diese Vorgehensweise dient vorab dem Schutz der Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer4 derjenigen Gesellschaft, auf die nach durchgeführter Umstrukturierung ein neues Gesellschaftsstatut zur Anwendung kommt. Es rechtfertigt sich aus deren Perspektive, wenigstens die Umstrukturierung nach denjenigen Regeln durchzuführen, die bisher auf die Gesellschaft angewendet worden sind. Zudem birgt die Anwendung nur einer Rechtsordnung die Gefahr von Normenkollisionen oder hinkenden Rechtsverhältnissen.5 Im Ergebnis führt diese Vorgehensweise dazu, dass sich bei kumulativer Rechtsanwendung regelmässig die strengere Norm durchzusetzen vermag.6 |
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| 1 Zum Fehlen von Normen betr. Sitzverlegung und Umstrukturierungen im europäischen Primär- und Sekundärrecht vgl. d’Hooghe, 8 ff. 2 Zur Vereinigungstheorie vgl. Botschaft, 4497, Fn 185 m.w.H. sowie Girsberger/Rodriguez, Basler Kommentar, N 10 vor Art. 161-164b IPRG und Bessenich, 853. 3 Für die Verlegung der Gesellschaft siehe Art. 161 Abs. 1 - 163 Abs. 1 IPRG, für die Immigrationsfusion siehe Art. 163a Abs. 1 - 2 IPRG, für die Emigrationsfusion siehe Art. 163b Abs. 2 - 4 IPRG, für die Spaltung und die Vermögensübertragung siehe Art. 163d Abs. 1 IPRG. 4 Botschaft, 4497. 5 Girsberger, Vorentwurf, 321 sowie Girsberger/Rodriguez, Basler Kommentar, N 10 vor Art. 161-164b IPRG. 6 Vgl. den Hinweis bei Bessenich, 854, wonach in einzelnen Fällen der Unvereinbarkeit beide Rechtsordnungen je separat nebeneinander anzuwenden sind. |
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