|
||||||
Zitiervorschlag: von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/international/loeschung/ueberblick/index.php?datum=2011-02-23>, Stand: 23.02.2011, besucht am 18.05.2012. |
||||||
| Internationales: Löschung im Handelsregister, Überblick | ||||||
| Gemäss Art. 164 IPRG kann eine in der Schweiz im Handelsregister eingetragene Gesellschaft nach einer grenzüberschreitenden Umstrukturierung nur gelöscht werden, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Forderungen der Gläubiger gemäss Art. 46 FusG sichergestellt oder erfüllt worden sind oder dass die Gläubiger mit der Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister einverstanden sind. Im Fall einer Emigrationsfusion oder Emigrationsspaltung1 ist überdies nachzuweisen, dass die Transaktion gemäss dem auf die ausländische Gesellschaft anwendbaren Recht rechtsgültig geworden ist. Ferner hat ein zugelassener Revisionsexperte zu bestätigen, dass die ausländische Gesellschaft den anspruchsberechtigten Gesellschaftern der übertragenden schweizerischen Gesellschaft die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte eingeräumt oder eine allfällige Ausgleichszahlung oder Abfindung ausgerichtet oder sichergestellt hat. | ||||||
|
|
||||||
| 1 Bei einer Emigrationsabspaltung findet naturgemäss keine Löschung im Handelsregister statt. Dagegen kommt Art. 164 IPRG auch zur Anwendung, wenn nach der Emigrationsaufspaltung eine Gesellschaft in der Schweiz verbleibt; Vogel/Heiz/Behnisch, FusG, N 1 zu Art. 164 IPRG. |
||||||