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Internationales: Löschung im Handelsregister, Rechtsgültigkeit der Transaktion


Gemäss Art. 164 Abs. 2 lit. a IPRG muss bei einer Emigrationsfusion oder einer Emigrationsspaltung zur Löschung einer emigrierenden Gesellschaft im schweizerischen Handelsregister nachgewiesen werden, dass die Fusion oder die Spaltung nach dem anwendbaren ausländischen Recht rechtsgültig geworden ist. Nachzuweisen ist vorab, dass die übernehmende ausländische Gesellschaft existiert und dass das Vermögen oder ein Teil des Vermögens der übertragenden schweizerischen Gesellschaft auf diese übergegangen ist. Während der Nachweis der Existenz der ausländischen Gesellschaft regelmässig mittels Auszug aus dem jeweiligen Handelsregister geschieht, kann der Nachweis des Vermögensübergangs auf verschiedene Arten erbracht werden.

Der Nachweis ist dem Handelsregisteramt einzureichen (Art. 146 Abs. 2 lit. c HRegV und Art. 147 HRegV).

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/international/loeschung/rechtsgueltig/index.php?datum=2008-10-06>, Stand: 06.10.2008, besucht am 10.02.2012.

Frühere Fassungen

   
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