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Internationales: Löschung im Handelsregister, Gläubigerschutz


Die Bestätigung des zugelassenen Revisionexperten über die Einhaltung der Schutzbestimmungen zugunsten der Gläubigerinnen und Gläubiger bezieht sich auf die Sicherstellung oder Erfüllung der Forderung sowie auf das Einverständnis der Gläubiger mit der Löschung der Gesellschaft, nicht aber auf eine vorgängige Aufforderung zur Anmeldung von Forderungen gemäss Art. 45 FusG. Sofern die Gläubiger gemäss Art. 45 FusG zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert worden sind, kann bezüglich jener, die sich daraufhin nicht haben vernehmen lassen, angenommen werden, dass sie mit der Löschung der Gesellschaft konkludent einverstanden sind. Hat keine öffentliche Aufforderung stattgefunden, so ist eine explizite Zustimmung erforderlich.

Gemäss Art. 46 Abs. 2-3 FusG kann die emigrierende Gesellschaft anstelle einer Sicherstellung den Nachweis antreten, dass die Erfüllung der Forderungen durch die Transaktion nicht gefährdet wird, oder die Forderungen erfüllen, sofern dies den andern Gläubigern nicht zum Nachteil gereicht. Diesfalls hat der zugelassener Revisionsexperte zu beurteilen, ob die entsprechenden Nachweise der Gesellschaft zutreffend sind.

Der Bericht des zugelassenen Revisionsexperten ist dem Handelsregisteramt einzureichen (Art. 146 Abs. 2 lit. c HRegV und Art. 147 HRegV).

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/international/loeschung/glaeubiger/index.php?datum=2012-01-24>, Stand: 24.01.2012, besucht am 10.02.2012.

Frühere Fassungen

   
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