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Internationales: Grenzüberschreitende Fusion, Fusionsvertrag


In Art. 163 IPRG wird der Doppelnatur des Fusionsvertrages als gesellschaftrechtliches und schuldrechtliches Instrument Rechnung getragen. Der Fusionsvertrag muss gemäss Art. 163c Abs. 1 IPRG den zwingenden gesellschaftsrechtlichen Normen der auf die beteiligten Gesellschaften anwendbaren Rechte (also dem Gesellschaftsstatut sowohl der übertragenden als auch der übernehmenden Gesellschaft) mit Einschluss der Formvorschriften entsprechen. Darüber hinaus – d.h. für die typisch schuldrechtlichen Bereiche, bei welchen die Rechtsstellung Dritter nicht unmittelbar tangiert wird – haben die Parteien freie Rechtswahl. Wird davon kein Gebrauch gemacht, untersteht der Fusionsvertrag dem Recht des Staates, zu dem der engste Zusammenhang besteht. Dies ist vermutungsweise jener Staat, dessen Recht die übernehmende Gesellschaft untersteht (Art. 163c Abs. 2 IPRG). Im Falle einer Immigrationsfusion kommt also das schweizerische Recht, bei einer Emigrationsfusion das ausländische Recht und bei Kombinationsfusionen jenes Recht zur Anwendung, dem die neu gegründete Gesellschaft untersteht. Die gesetzliche Vermutung kann bei Vorliegen eines engeren Zusammenhangs zu einem andern Recht widerlegt werden.

Das Erfordernis der Beachtung der zwingenden Vorschriften aller beteiligten Rechtsordnungen ist eine Einschränkung der in Art. 116 IPRG statuierten freien Rechtswahl. Diese Einschränkung ist gerechtfertigt durch den gesellschaftsrechtlichen Charakter des Fusionsvertrags und die daraus resultierenden Schutzbedürfnisse Dritter, die am Vertrag nicht direkt beteiligt sind. Mit der gleichen Argumentation ist auch das Abweichen von Art. 124 IPRG zu begründen, wonach ein Vertrag lediglich den Formen des auf ihn anwendbaren Rechts oder des Rechts am Abschlussort genügen muss. Die freie Rechtswahl der Parteien kommt bei denjenigen Fragen zum Tragen, welche vertraglichen Charakter aufweisen und die zur Vermeidung von Widersprüchen von einer einzigen Rechtsordnung bestimmt werden sollen.

Die Bestimmungen, welche auf den Fusionsvertrag nach schweizerischem Recht anwendbar sind, finden sich in Art. 12 ff. FusG. Weitere Voraussetzungen des schweizerischen Rechts sind die Erstellung eines schriftlichen Fusionsberichts (Art. 14 FusG ), die Prüfung von Fusionsvertrag, Fusionsbericht und Fusionsbilanz durch einen zugelassenen Revisionsexperten (Art. 15 FusG ), die Auflage der Transaktionsdokumente zur Einsicht für die Gesellschafter (Art. 16 FusG ), die gesetzmässige Beschlussfassung über die Fusion (Art. 18 FusG ) sowie deren Eintragung ins Handelsregister (Art. 21 FusG ). Ob diese Vorschriften zwingende Normen gemäss Art. 163c Abs. 1 IPRG darstellen oder vielmehr im Rahmen von Art. 163a IPRG oder Art. 163b IPRG zur Anwendung kommen, kann im Ergebnis offen bleiben.

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/international/fusion/vertrag/index.php?datum=2012-01-24>, Stand: 24.01.2012, besucht am 09.02.2012.

Frühere Fassungen

   
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