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Internationales: Grenzüberschreitende Fusion, Emigrationsfusion


Von einer in Art. 163b IPRG geregelten Emigrationsfusion wird gesprochen, wenn sich eine schweizerische Gesellschaft mit einer ausländischen zu einer neu gegründeten ausländischen Gesellschaft zusammenschliesst (Emigrationskombination) oder von einer ausländischen Gesellschaft übernommen wird (Emigrationsabsorption). Art. 163b Abs. 1 IPRG nennt zwei bei der Durchführung einer Emigrationsfusion zwingend zu beachtende Grundvoraussetzungen: Einerseits müssen sämtliche Aktiven und Passiven der übertragenden schweizerischen Gesellschaft auf die übernehmende ausländische Gesellschaft übergehen, andererseits bedarf es einer angemessenen Wahrung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in der ausländischen Gesellschaft.

Die schweizerische Gesellschaft muss ferner alle für eine übertragende Gesellschaft nach schweizerischem Recht geltenden Vorschriften erfüllen (Art. 163b Abs. 2 IPRG ). Die Gläubiger sind öffentlich zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern (Art. 163b Abs. 3 IPRG ). Auf das anwendbare Recht mit Blick auf die Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer wird nachfolgend genauer eingegangen. Im Übrigen kommt auf die Fusion das Recht der übernehmenden, ausländischen Gesellschaft zur Anwendung (Art. 163b Abs. 4 IPRG ). Damit wird – wie in Art. 154 IPRG – primär auf das Recht am Inkorporationsort der übernehmenden Gesellschaft und subsidiär auf das Recht am Ort derer tatsächlicher Verwaltung verwiesen. Es handelt sich dabei um eine Verweisung auf die Kollisionsnormen (und nicht direkt auf die Sachnormen) des Inkorporationsorts. Damit sind allfällige Weiter- oder Rückverweisungen auf ein anderes Recht zu berücksichtigen, was hinkende Rechtsverhältnisse vermeiden soll.

Gesellschafter
Art. 163b IPRG enthält Vorschriften zum Schutz von Mitgliedern und Anteilseignern der schweizerischen übertragenden Gesellschaft. Art. 163b Abs. 1 lit. b IPRG verlangt eine angemessene Wahrung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte in der übernehmenden Gesellschaft. Die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte sind in äquivalenter Form unter Berücksichtigung des Status der ausländischen Gesellschaft zu wahren. Der Nachweis der Angemessenheit hat sich grundsätzlich an den Regeln von Art. 7 f. FusG zu orientieren. Die Verweisung von Art. 163b Abs. 2 IPRG hat zur Folge, dass im Falle einer Emigrationsfusion alle Bestimmungen des Fusionsgesetzes über den Schutz von Anteilseignern und Mitgliedern einer schweizerischen übertragenden Gesellschaft zu berücksichtigen sind. Die Gesellschafter der übertragenden Einheit werden dadurch insbesondere durch die Notwendigkeit der Erstellung und Prüfung eines Fusionsberichts (Art. 14 f. FusG), das Einsichtsrecht (Art. 16 FusG ) und die erforderlichen Quoren zur Genehmigung des Fusionsvertrags (Art. 18 FusG ) geschützt. Die Beibehaltung des bisherigen Gesellschaftsstatuts ist kein wohlerworbenes Recht der Gesellschafter, so dass hinsichtlich des Fusionsbeschlusses gemäss schweizerischem Recht keine Einstimmigkeit erforderlich ist. Der Fusionsbeschluss der schweizerischen übertragenden Gesellschaft kann daher auch bei einer Emigrationsfusion mit den Quoren nach Art. 18 FusG gefällt werden.

Art. 164 Abs. 2 lit. b IPRG bestimmt zudem, dass die schweizerische Gesellschaft nach erfolgter Emigrationsfusion erst aus dem schweizerischen Handelsregister gelöscht werden darf, nachdem ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt hat, dass die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der schweizerischen Gesellschaft vereinbarungsgemäss eingeräumt und eine allfällige Ausgleichszahlung geleistet worden ist. Hinsichtlich einer ausschliesslichen Barabfindung ist daran zu erinnern, dass ein diesbezüglicher Fusionsbeschluss seitens der schweizerischen Gesellschaft gemäss Art. 18 Abs. 5 FusG nur mit einer Mehrheit von 90 Prozent der Stimmen gefasst werden kann.

Gläubiger
Die Gläubiger der übertragenden schweizerischen Gesellschaft müssen gemäss Art. 163b Abs. 3 IPRG unter Hinweis auf die bevorstehende Fusion in der Schweiz öffentlich zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufgefordert werden (Schuldenruf). Die Sicherstellung der angemeldeten Forderungen erfolgt sodann nach Art. 46 FusG. Gemäss dieser Bestimmung müssen solche Forderungen sichergestellt werden, wenn die Gläubiger dies innerhalb von zwei Monaten seit dem Schuldenruf verlangen. Die Pflicht zur Sicherstellung entfällt bei Erfüllung der Forderung oder bei Erbringung des Nachweises, dass die Erfüllung der Forderung durch die Emigrationsfusion nicht gefährdet wird.

Die Besonderheit des Verweises auf das Sicherstellungsregime der Spaltung bei der Emigrationsfusion liegt darin, dass gegenüber einer reinen Binnenfusion das Sicherstellungsverfahren zeitlich vorgezogen wird. Nach dem für die Fusion im Binnenverhältnis anwendbaren Art. 25 FusG könnte eine allfällige Sicherstellung der Forderungen erst innerhalb der drei ersten Monate nach Rechtswirksamkeit der Fusion beantragt werden.

Der Wortlaut von Art. 163b Abs. 3 IPRG enthält keinen Verweis auf Art. 43 FusG , wonach die Gesellschafter über die Transaktion (in Art. 43 FusG die Spaltung) erst nach Abschluss des Sicherstellungsverfahrens beschliessen können. Art. 163b Abs. 3 IPRG verlangt auch nicht ausdrücklich, dass eine Sicherstellung vor Eintragung des Fusionsbeschlusses erfolgt sein muss. Demzufolge könnte die Emigrationsfusion bereits beschlossen und eingetragen werden, sobald der Schuldenruf erfolgt ist, auch wenn das Sicherstellungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Damit würde sich die Situation der Gläubigerinnen und Gläubiger bei einer Emigrationsfusion nicht wesentlich von jener bei einer Binnenfusion unterscheiden. Eine solche Auslegung würde aber dem Sinn und Zweck der auch bei der Verlegung der Gesellschaft ins Ausland und bei der Löschung schweizerischer Gesellschaften im Handelsregister vorgesehenen Verweisung auf Art. 46 FusG nicht gerecht. Um den bezweckten Gläubigerschutz zu erreichen, müssen Schuldenruf und Sicherstellung vor dem Vollzug der Transaktion durch den Handelsregistereintrag erfolgen, also bevor das Haftungssubstrat an die übernehmende Gesellschaft im Ausland übergeht. Ein solches Ergebnis wird nur dann erzielt, wenn der Verweis von Art. 163b Abs. 3 IPRG den ganzen Mechanismus des Gläubigerschutzes bei der Binnenspaltung umfasst. Somit darf der Fusionsbeschluss erst gefasst und im Handelsregister eingetragen werden, wenn das Verfahren zur Sicherstellung der Forderungen abgeschlossen ist.

Die Löschung der übertragenden schweizerischen Gesellschaft im Handelsregister kann erst erfolgen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Sicherstellung der Forderungen gemäss Art. 46 FusG erfolgt ist, die Forderungen erfüllt worden oder die Gläubigerinnen und Gläubiger mit der Löschung einverstanden sind (Art. 164 Abs. 1 IPRG ).

Arbeitnehmer
Für die Arbeitnehmer gilt zunächst einmal derselbe Schutz wie für die übrigen Gläubiger. Überdies sind aufgrund des Verweises in Art. 163b Abs. 2 IPRG für die übertragende schweizerische Gesellschaft auch die besonderen Arbeitnehmerschutzbestimmungen des Fusionsgesetzes anwendbar. Das gilt etwa für Art. 27 Abs. 2 FusG betreffend Sicherstellung der Forderungen, für Art. 27 Abs. 3 FusG betreffend Fortbestehen einer persönlichen Gesellschafterhaftung oder für Art. 28 FusG betreffend Konsultation. Entgegen dem Wortlaut der Botschaft ist aber fraglich, ob sich der Verweis auch auf Art. 27 Abs. 1 FusG bezieht, der für den automatischen Übergang der Arbeitsverhältnisse an die übernehmende Gesellschaft auf Art. 333 OR verweist. Art. 163b Abs. 2 IPRG verweist nämlich nur auf die schweizerischen Normen, die auf die übertragende schweizerische Gesellschaft anzuwenden sind. Abgesehen davon stellt sich die Frage, inwiefern das schweizerische Recht auch auf den Schutz der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer der übernehmenden ausländischen Gesellschaft einwirken soll, oder ob diesbezügliche Fragen nicht ohnehin dem Statut des Arbeitsvertrags zu unterstellen wären.

Immerhin bestimmt Art. 28 Abs. 4 FusG ausdrücklich, dass die Regeln zur Konsultation der Arbeitnehmervertretung von Art. 28 FusG auch auf übernehmende ausländische Gesellschaften anzuwenden sind. Es handelt sich bei dieser Norm somit um eine zwingend anzuwendende Bestimmung schweizerischen Rechts gemäss Art. 18 IPRG.

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/international/fusion/emigration/index.php?datum=2012-01-23>, Stand: 23.01.2012, besucht am 09.02.2012.

Frühere Fassungen

   
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