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Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler / Dietrich / Berlinger, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/international/begriffe/index.php?datum=2012-01-23>, Stand: 23.01.2012, besucht am 09.02.2012.
 
  Internationales: Begriffe  
  Ein internationales Verhältnis liegt vor, wenn ein Sachverhalt einen Bezug zu mehr als einer nationalen Rechtsordnung aufweist.1 Für solche internationale Verhältnisse ist in der Schweiz das IPRG anwendbar, sofern es bezüglich der konkreten Fragestellung keine Staatsverträge zu beachten gilt (Art. 1 IPRG).

Art. 150 IPRG definiert die Gesellschaften innerhalb seines Anwendungsbereichs als organisierte Personenzusammenschlüsse und Vermögenseinheiten.2 Diese weit gefasste Begriffsumschreibung deckt sich nicht vollständig mit jener von Art. 2 lit. b-c FusG3 und umfasst insbesondere auch Stiftungen sowie einfache Gesellschaften mit Organisationsstruktur,4 wohingegen Institute des öffentlichen Rechts eher nicht darunter fallen dürften.5 Die im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen, welchen gemäss Fusionsgesetz beispielsweise die Vermögensübertragung offen steht, werden vom Gesellschaftsbegriff des IPRG nicht umfasst.6 Damit auch für diese Fälle eine kollisionsrechtliche Regelung besteht, empfiehlt sich die analoge Anwendung von Art. 163d IPRG.

Der Begriff des Gesellschaftsstatuts benennt die Rechtsordnung, der eine Gesellschaft unterliegt. Das schweizerische Recht unterstellt Gesellschaften gemäss Art. 154 IPRG grundsätzlich dem Recht, unter welchem sie gegründet worden sind, und folgt damit der so genannten Gründungs- oder Inkorporationstheorie.7 Demgegenüber stellt eine Mehrzahl europäischer Rechtsordnungen zur Bestimmung des Gesellschaftsstatuts auf den Sitz als Ort der tatsächlichen Verwaltung ab.8 Vom Gesellschaftsstatut zu unterscheiden ist das Fusions- oder Spaltungsstatut. Dabei geht es um jene Rechtsordnung(en), nach deren Vorschriften die Umstrukturierung als Ganzes oder eine einzelne Frage, die sich im Zusammenhang mit der Umstrukturierung stellt, abgewickelt werden soll.
 
   
  1 Eine Umstrukturierung weist einen internationalen Charakter auf, insbesondere wenn nicht sämtliche betroffenen Rechtsträger nach schweizerischer Betrachtungsweise bzw. der Inkorporationstheorie (Art. 154 Abs. 1 FusG) oder der subsidiär zur Anwendung kommenden Sitztheorie dem schweizerischen Recht unterliegen; Vogel/Heiz/Behnisch, FusG, N 4 vor IPRG 161 ff.


2 Zum Geltungsbereich von Art. 150 IPRG siehe von Planta/Eberhard, Basler Kommentar, N 1 ff. zu Art. 150 IPRG.


3 Als Gesellschaften im Sinne von Art. 2 lit. b-c FusG gelten alle Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit-AG, GmbH), Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Vereine und Genossenschaften, sofern es sich nicht um Vorsorgeeinrichtungen handelt.


4 Müller-Chen, 14.


5 Courvoisier, Stämpflis Handkommentar, N 4 der Vorbem. zu Art. 161-164b IPRG. Vgl. auch Vogel/Heiz/Behnisch, FusG, N 5 vor IPRG 161 ff. m.w.H.


6 von Planta/Eberhard, Basler Kommentar, N 9 zu Art. 150 IPRG.


7 Subsidiär bleibt ein gewisser Spielraum für die Sitztheorie, vgl. Schnyder/Liatowitsch, N 875 f.


8 Weiterführend zur Sitz- bzw. Inkorporationstheorie: von Planta/Eberhard, Basler Kommentar, N 1 ff. zu Art. 154 IPRG; zu den fünf meistdiskutierten Anknüpfungstheorien; Schwander, 63.