Druck-/Zitatversion
 

Fusion: Rechtliches, Zulässige Fusionen


EF
KollG
KommG
AG
KommAG
GmbH
Genoss
Genoss#
Verein
Stiftung
VE
IöR
EF
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
KollG
 
F
F
F
F
F
F
F
 
 
 
 
KommG
 
F
F
F
F
F
F
F
 
 
 
 
AG
 
 
 
F
F
F
F
F
 
 
 
 
KommAG
 
 
 
F
F
F
F
F
 
 
 
 
GmbH
 
 
 
F
F
F
F
F
 
 
 
 
Genoss
 
 
 
F
F
F
F
F
 
 
 
 
Genoss#
 
 
 
F
F
F
F
F
F*
 
 
 
Verein
 
 
 
F*
F*
F*
F*
F*
F
 
 
 
Stiftung
 
 
 
 
 
 
 
 
 
F
 
 
VE
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
F
 
IöR
 
 
 
F
F
F
F
F
F
F
 
 

Legende:
F Fusion GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
EF Einzelfirma Genoss Genossenschaft mit Anteilskapital
KollG Kollektivgesellschaft Genoss# Genossenschaft ohne Anteilskapital
KommG Kommanditgesellschaft VE Vorsorgeeinrichtung
AG Aktiengesellschaft IöR Institut des öffentlichen Rechts
KommAG Kommanditaktiengesellschaft * Der Rechtsträger muss im Handelsregister eingetragen sein
Übersicht basierend auf Botschaft, 4523


In Art. 4 FusG wird mit Bezug auf die jeweilige Rechtsform der beteiligten Gesellschaften abschliessend aufgezählt, welche Gesellschaften miteinander fusionieren können. Der Numerus Clausus schränkt die Möglichkeiten der rechtsformübergreifenden Fusionen ein. Ansonsten ist der Katalog bewusst weit gefasst, um der praktischen Vielfalt Rechnung zu tragen. Nur bei „qualifizierter Inkompatibilität“ soll eine Fusion ausgeschlossen sein.

Die Aufzählung in Art. 4 FusG gilt für Gesellschaften im Sinne von Art. 2 lit. b und c FusG . Zu ihnen gehören Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Vereine und Genossenschaften, sofern sie keine Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 2 lit. i FusG sind. Nicht fusionieren dürfen Einzelfirmen, und zwar weder in der Rolle als übernehmende noch als übertragende Einheit. Wo die Fusion nicht zulässig ist, kann fast immer auf eine Vermögensübertragung nach Art. 69 ff. FusG ausgewichen werden, mit welcher aus Sicht des Erwerbers ein wirtschaftlich vergleichbares Ergebnis erzielt werden kann.

Die Fusionen von Gesellschaften gleicher Rechtsform sind ohne Einschränkung zulässig (Art. 4 Abs. 1 lit. a FusG; Art. 4 Abs. 2 lit. a FusG; Art. 4 Abs. 3 lit. a FusG; Art. 4 Abs. 4 FusG ). Kapitalgesellschaften und Genossenschaften können untereinander ebenfalls ohne Einschränkung fusionieren (Art. 4 Abs. 1 lit. b FusG ; Art. 4 Abs. 3 lit. b FusG ). Einschränkungen gelten dagegen, wo eine rechtsformübergreifende Fusion eine Kapitalsperrquote beseitigen könnte. Aus diesem Grund können Kollektiv- und Kommanditgesellschaften nur in der Rolle der übertragenden Gesellschaft mit Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften fusionieren, nicht aber umgekehrt als übernehmende Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 lit. c FusG; Art. 4 Abs. 2 lit. b-c FusG; Art. 4 Abs. 3 lit. c FusG ). Sind Genossenschaften an einer Fusion beteiligt, sind Erleichterungen generell ausgeschlossen (Art. 2 lit.c, Art. 4, Art. 23 FusG).

Vereine können unter sich ohne Einschränkungen fusionieren. Ist ein Verein entweder freiwillig oder aufgrund von Art. 61 Abs. 2 ZGB im Handelsregister eingetragen, dann kann er von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften übernommen werden oder selber Genossenschaften ohne Anteilscheine übernehmen (Art. 4 Abs. 4 FusG ). Unter Umständen muss eine Genossenschaft ihr Kapital zuerst vollständig herabsetzen, bevor ein Verein sie mittels Fusion übernehmen kann. Vereine sind in der Schweiz weit verbreitet und eignen sich als Organisationsform für allerlei nicht-kommerzielle Zwecke. Das Fusionsgesetz trägt diesem Umstand mit diversen Erleichterungen Rechnung. Bei Vereinsfusionen fällt der Fusionsvertrag schlanker aus als sonst, ein Fusionsbericht ist nicht erforderlich und die Fusionsbeschlüsse der Vereinsversammlungen müssen nicht öffentlich beurkundet werden (Art. 13 Abs. 2 FusG ; Art. 14 Abs. 5 FusG ; Art. 20 Abs. 2 FusG ).

Weitere Einschränkungen für die Zulässigkeit der Fusion ergeben sich aus Art. 5 FusG und 6 FusG : Befindet sich eine Gesellschaft in Liquidation, so kann sie sich als übertragende Gesellschaft an einer Fusion nur beteiligen, wenn mit der Vermögensverteilung noch nicht begonnen wurde. Und eine Gesellschaft mit einem Kapitalverlust oder einer Überschuldung kann mit einer anderen Gesellschaft nur fusionieren, wenn diese zum Ausgleich über genügend frei verwendbares Eigenkapital verfügt oder die Gläubiger der an der Fusion beteiligten Gesellschaften in entsprechendem Umfang einen Rangrücktritt erklären.

Das Fusionsgesetz unterscheidet zwischen Fusionen unter Gesellschaften im Sinne von Art. 2 lit. b-c FusG einerseits und Fusionen unter Beteiligung von Stiftungen (Art. 80 ff. ZGB), Vorsorgeeinrichtungen oder Instituten des öffentlichen Rechts andererseits. Aufgrund ihrer besonderen Charakteristika werden die Fusionen unter Beteiligung der letztgenannten Rechtsträger nicht in Art. 3 ff. FusG, sondern in besonderen Bestimmungen geregelt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich deshalb nur auf Fusionen von Gesellschaften. Auf die Einzelheiten der Fusion von Stiftungen, Vorsorgeeinrichtungen oder Instituten des öffentlichen Rechts wird separat eingegangen. Dennoch sei hier kurz die Zulässigkeit solcher Fusionen aufgezeigt: Gemäss Art. 78 Abs. 1 FusG können Stiftungen nur mit anderen Stiftungen fusionieren. Dasselbe gilt nach Art. 88 Abs. 1 FusG für Vorsorgeeinrichtungen: Auch diese können nur untereinander fusionieren. Und für Institute des öffentlichen Rechts sieht Art. 99 Abs. 1 lit. a FusG vor, dass diese ihr Vermögen durch Fusion auf Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine oder Stiftungen übertragen können.

Zitiervorschlag:
von der Crone / Gersbach / Kessler, www.fusg.ch - die Internetplattform zum Transaktionsrecht, <http://www.fusg.ch/site/fusion/rechtliches/zulaessig/index.php?datum=2011-02-16>, Stand: 16.02.2011, besucht am 18.05.2012.

Frühere Fassungen

   
Druck-/Zitatversion
zum Seitenanfang